Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 14
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von Vereinen, wenn die hierfür in § 13b Abs. 1 EStG genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
4.1 Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG)
Rz. 15
Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG aktive Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sein. Betriebsinhaber ist derjenige, dem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach den steuerlichen Vorschriften zuzurechnen sind. Nicht maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Rz. 16
Beteiligte einer Tierhaltungsgemeinschaft können nur Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben sein, nicht dagegen z. B. Inhaber von Weinbaubetrieben oder Nur-Forstwirte. Verpächter, Überlassungs- und Nießbrauchverpflichtete scheiden als Beteiligte einer Tierhaltungsgemeinschaft aus, da sie die Flächen nicht selbst bewirtschaften. Als Betriebsinhaber sind aber anzusehen der Pächter und der Überlassungs- bzw. Nießbrauchsberechtigte.
Rz. 17
Bei mitunternehmerisch geführten Betrieben müssen alle Mitunternehmer aufgrund ihrer Inhaberstellung der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Gesellschaftsanteil übernehmen. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mitunternehmerisch von im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten betrieben und werden Vieheinheiten auf eine Tierhaltungsgemeinschaft i. S. d. § 13b EStG übertragen, liegen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nur vor, wenn beide Eheleute an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt sind. Geltung hat dies auch dann, wenn ein Ehegatte den Betrieb allein betreibt und zugleich auch das Gesamtgut verwaltet. Eine eigene Unternehmerinitiative des anderen Ehepartners folgt in diesem Fall aus den Mitwirkungs- und Kontrollrechten, die ihm nach den Vorschriften über die Gütergemeinschaft zustehen.
4.2 Hauptberufliche Land- und Forstwirte (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG)
Rz. 18
Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein. Zu bestimmen ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht durch Vergleich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit den übrigen Einkünften. Abzustellen ist vielmehr auf den Vergleich des jeweiligen Tätigkeitsumfangs. Eine hauptberufliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Land- und Forstwirt überwiegend als solcher tätig wird. Davon ist auszugehen, wenn mindestens 50 % der Arbeitskraft im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Entscheidend ist hierbei der persönliche Einsatz des Land- und Forstwirts im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Vor diesem Hintergrund kann die Einschaltung eines Verwalters der Hauptberuflichkeit des Land- und Forstwirts entgegenstehen, wenn dieser gleichzeitig einer anderen Tätigkeit hauptberuflich nachgeht.
Rz. 19
Werden mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten oder besteht eine Beteiligung an mehreren land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften, sind alle land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Überwiegen diese die übrigen Tätigkeiten, liegt eine hauptberufliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Dabei gilt auch die Tätigkeit im Rahmen einer Tierhaltungsgemeinschaft als landwirtschaftliche Tätigkeit.
Rz. 20
Handelt es sich bei der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nur um eine kurzfristige, vorübergehende Tätigkeit, steht diese der hauptberuflichen Tätigkeit als Land- und Forstwirt nicht entgegen, wenn sie nicht nachhaltig betrieben wird. Hinsichtlich der Nachhaltigkeit gelten die Grundsätze des Strukturwandels (R 15.5 Abs. 2 EStR 2012; § 13 EStG Rz. 117ff.).
4.3 Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 1 S. 2 EStG)
Rz. 21
Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) EStG Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG sein und dies durch eine Bescheinigung der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Alterskasse) nachweisen. Unter § 1 Abs. 2 ALG fallen alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft, deren Unternehmen eine auf Bodenbewirtschaftu...