Rz. 16
Nach dem Grundtatbestand des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf ein Verlust, der dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen ist, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit der Verlustanteil die Erhöhung oder Entstehung eines negativen Kapitalkontos zur Folge hat. Auch ein Verlustvor- oder -rücktrag nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Allerdings mindert der insoweit nicht ausgleichsfähige Verlust Gewinnanteile, die dem Kommanditisten in den folgenden Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind.
Rz. 17
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EStG ist zum einen die Kommanditistenstellung des betroffenen Gesellschafters nach § 161 Abs. 1 HGB. Zum anderen setzt § 15a Abs. 1 S. 1 EStG tatbestandlich voraus, dass dem Kommanditisten bereits ein Verlustanteil nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet worden ist. § 15a EStG nimmt diesbezüglich selbst keine Zurechnung vor. Daher muss es sich bei der KG um eine nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG gewerblich tätige oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Gesellschaft handeln und der Kommanditist muss Mitunternehmer sein, damit ihm entsprechende Verlustanteile aus gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden können.
Weiterhin setzt § 15a Abs. 1 EStG ein negatives Kapitalkonto voraus. Ob das Kapitalkonto negativ geworden ist bzw. sich der negative Stand weiter erhöht hat, wird in einem stichtagesbezogenen Vergleich der Kapitalkontenstände zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust zugerechnet wurde, mit dem des Vorjahres ermittelt (Stichtagsprinzip).
Rz. 18
Der Grundtatbestand des § 15a EStG hat zweierlei Rechtsfolgen. Erstens besteht das Verbot, die negativen Einkünfte bei der Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 EStG, wie auch bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG in Ansatz zu bringen oder die Verluste im Rahmen von § 10d EStG in ein anderes Wirtschaftsjahr vor- oder zurückzutragen. Zweitens werden Verluste, die auf diese Weise nicht ausgleichsfähig sind, nach § 15a Abs. 2 EStG zu – in den Folgejahren – verrechenbaren Verlusten. Verrechenbar nach dem Gesetzeswortlaut bedeutet dabei, dass sie ausschließlich von dem identischen Beteiligten mit Gewinnen aus der Beteiligung an eben jener Gesellschaft, aus der auch die Verluste stammen, gegengerechnet werden dürfen.