Rz. 323

Der Bescheid über verrechenbare Verluste ist ebenso wie der Bescheid über die Feststellung von Einkünften i. S. d. § 179 Abs. 1 AO sowie § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO ein Grundlagenbescheid, weil er nur Besteuerungsgrundlagen verbindlich festlegt. Der gem. § 15a Abs. 4 EStG festzustellende verrechenbare Verlust steht dabei in einem Abhängigkeits- und Wechselverhältnis zum Gewinn oder Verlust der KG.[1]

 
  Einkünfte   verrechenbarer Verlust
Ende des Vorjahres   Bestand
Gewinn des laufenden Jahres:      
  • effektiv
Zugang   Abgang
  • fiktiv
Zugang   Zugang
Verlust des laufenden Jahres:      
  • ausgleichsfähig
Abgang  
  • verrechenbar
Abgang   Zugang
  Einkünfte zuzurechnen   Bestand Ende des laufenden Jahres

Aus dieser Beziehung ergibt sich auch, dass der Gewinnfeststellungsbescheid und der Bescheid über die Feststellung der verrechenbaren Verluste wechselseitig im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen.[2] Während der Gewinnfeststellungsbescheid die zuzurechnenden Einkünfte ausweist, bestimmt der Bescheid über verrechenbare Verluste ergänzend, welche Verlustanteile davon nicht ausgleichsfähig sind. Beide Bescheide sind regelmäßig miteinander verbunden, sachlich aufeinander abgestimmt und in einem gewissen Sinn auch voneinander abhängig, gleichwohl handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte, die getrennt anfechtbar sind und im Streitfall auch nebeneinander angefochten werden müssen.[3]

 

Rz. 323a

Nicht selbstständig anfechtbar sind dagegen die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 S. 2, 3 EStG) sowie die Darstellung der Kapitalkontenentwicklung. Sie stellen jeweils keine selbstständige Feststellung dar.[4] Der verrechenbare Verlust ist nach § 15a Abs. 4 S. 6 EStG verfahrensrechtlich gegenüber allen Kommanditisten einheitlich festzustellen (§ 179 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO), wenn die Verlustfeststellung mit dem Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO verbunden wird. Danach muss die Verlustfeststellung gegenüber allen Beteiligten des Gewinnfeststellungsverfahrens vorgenommen werden, auch wenn der verrechenbare Verlust in der Sache nicht einheitlich zu ermitteln ist.[5] Ist der Verlustfeststellungsbescheid mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbunden, sind sowohl die KG als auch der Kommanditist klagebefugt[6], wobei die Klagebefugnis des Kommanditisten aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO und die der KG selbst aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO folgt.

 

Rz. 324

Der Einspruch gegen die Feststellung der Einkünfte ist nicht zugleich als Einspruch gegen die Feststellung verrechenbarer Verluste zu werten.

 

Rz. 325

Zuständig, sachlich wie örtlich, für die Erteilung des Bescheids über verrechenbare Verluste ist das FA, das auch die Feststellung der Einkünfte durchzuführen hat. Diese Regelung ist wegen der in Rz. 323 dargestellten Abhängigkeiten sinnvoll und zweckmäßig, auch wenn die ertragsteuerliche Situation der KG selbst davon unberührt bleibt.

[1] BFH v. 11.11.1997, VIII R 39/97, BFH/NV 1998, 1078; BFH v. 23.1.2001, VIII R 30/99, BFH/NV 2001, 827; BFH v. 3.2.2010, IV R 61/07, BFH/NV 2010, 1559; BFH v. 20.11.2014, IV R 47/11, BFH/NV 2015, 730; BFH v. 2.2.2017, IV R 47/13, BFH/NV 2017, 683.
[3] St. Rspr.; BFH v. 22.6.2006, IV R 31, 32/05, BFH/NV 2006, 2148; BFH v. 11.7.2006, VIII R 10/05, BFH/NV 2006, 2153; BFH v. 3.2.2010, IV R 61/07, BFH/NV 2010, 1559; BFH v. 20.11.2014, IV R 47/11, BFH/NV 2015, 730; BFH v. 2.2.2017, IV R 47/13, BFH/NV 2017, 683; BFH v. 19.9.2019 IV R 32/16, BStBl II 2020, 199, BFH/NV 2020, 403.

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