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Der Veräußerungspreis i. S. v. § 16 Abs. 2 EStG ist, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden KSt-Subjekten entfällt, nach § 3 Nr. 40 Buchst. b) EStG anteilig steuerfrei. Er ist deshalb bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG nur mit dem stpfl. Teil anzusetzen. Das gilt sowohl bei der Veräußerung einer gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG einem Teilbetrieb gleichgestellten, das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, als auch für 100 %-ige Beteiligungen und Beteiligungen geringeren Umfangs, die in einem veräußerten Betriebs- oder Teilbetriebsvermögen (die 100 %-ige Beteiligung ist in einem solchen Fall Teil der (Teil-)Betriebsveräußerung und kein separater Veräußerungsvorgang)[1] enthalten sind oder bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft. Der entsprechende Teil des Veräußerungspreises ist ggf. nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der Betriebsvermögensteile zu ermitteln.

Die Steuerbefreiung gilt auch für entsprechende Veräußerungsvorgänge bei einer Betriebs-, Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteilsaufgabe, vorausgesetzt, die Anteile an dem KSt-Subjekt werden bei der Aufgabe veräußert; bei Übernahmen ins Privatvermögen ist § 3 Nr. 40 Buchst. b) EStG nicht anwendbar.

Kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Buchst. b) EStG in Betracht, unterliegen die mit den entsprechenden Teilen des Veräußerungspreises wirtschaftlich zusammenhängenden Veräußerungskosten der Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG.

Zur erstmaligen Anwendung des Teileinkünfteverfahrens vgl. § 52a Abs. 3 S. 1 EStG.

Für Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG ist entsprechend zu verfahren; auch der Veräußerungskostenbegriff des § 16 EStG und des § 8b KStG ist gleich auszulegen.[2]

Der bei § 3 Nr. 40 EStG zu erfassende Restgewinn nimmt an der Tarifermäßigung des § 34 EStG nicht teil (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

[1] BFH v. 16.10.2008, VIII R 7/06, BFH/NV 2009, 725.

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