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Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 2.3.3 Beteiligungshöhe bei "ähnlichen Beteiligungen" und Anwartschaften

Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
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Rz. 73

Umstritten ist, ob die "ähnlichen Beteiligungen" und Anwartschaften bei der Berechnung der Beteiligungshöhe nach § 17 EStG einzubeziehen sind.

Der Gesetzestext ist nicht eindeutig. Unzweifelhaft ist nach Abs. 1 S. 3, dass die "ähnlichen Beteiligungen" und Anwartschaften "Anteile" i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG bilden und ihre Veräußerung, ist die erforderliche Beteiligungshöhe erreicht, steuerpflichtig ist. Offenbleibt dabei aber, ob diese Anteile auch bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe einbezogen werden. Das Gesetz definiert die Beteiligungshöhe in Abs. 1 ohne Bezugnahme auf den Begriff der "Anteile". Daraus ist geschlossen worden, dass die Beteiligungshöhe unabhängig ist von dem Begriff der "Anteile"[1]. Die Beteiligung wäre dann nur als Beteiligung am Nennkapital definiert. Liegt eine solche Beteiligung am Nennkapital in der erforderlichen Höhe vor, ist die Veräußerung aller Anteile i. S. d. Abs. 1 S. 3 steuerpflichtig, also sowohl der Anteile, die eine Beteiligung am Nennkapital vermitteln, als auch der Anteile, bei denen das nicht der Fall ist (ähnliche Beteiligungen, Anwartschaften). Andererseits würde dies bedeuten, dass beteiligungsähnliche Genussrechte, die einem Berechtigten zustehen, der nicht oder nicht in der maßgeblichen Höhe am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist, nicht unter § 17 EStG fallen können, auch wenn das Genussrechtskapital eine wesentliche Höhe im Verhältnis zum Nennkapital erreicht. Entsprechend dieser Ansicht hat der BFH[2] jedenfalls für Bezugsrechte entschieden, dass diese keinen Einfluss auf die Frage der Beteiligungshöhe haben.[3]

 

Rz. 74

Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Die maßgebende Beteiligungshöhe ist schon nach dem Gesetzeswortlaut in Abs. 1 nicht als "Beteiligung am Nennkapital" definiert, sondern nur durch Ver...

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