Rz. 34
Die Tätigkeit eines Apotheken-Inventurbüros ist keine wissenschaftliche Tätigkeit. Es fehlt insoweit an einer Betätigung auf wissenschaftlicher Grundlage. In erster Linie sind hierfür Erfahrungen aus dem Gebiet der Handelsvertretung von Bedeutung, sodass die Inventurarbeiten auf einer typischen gewerblichen Betätigung aufbauen. Erforderlich sind vor allem Branchen- und Marktkenntnisse, nicht jedoch Kenntnisse über die chemische Zusammensetzung und Wirkungsweise von Arzneimitteln.
Die Entwicklung von Bakterienkulturen stellt – für sich betrachtet – eine wissenschaftliche Tätigkeit dar.
Die Erstattung von Gutachten ist eine wissenschaftliche Tätigkeit, wenn diese Gutachten die Kenntnisse und die Beherrschung der Methoden einer wissenschaftlichen Disziplin voraussetzen und nur auf dieser Grundlage erstellt werden können. Das hat der BFH außerdem angenommen im Fall eines Dispacheurs, ebenso bei einem Betriebswirt, der als Gutachter für Versicherungsunternehmen Betriebsunterbrechungsschäden ermittelt und die geschädigten Unternehmer bei der ihnen obliegenden Pflicht zur Schadensminderung berät. Die Tätigkeit als Diamant-Gutachter ist dagegen nicht wissenschaftlich, denn die damit verbundene Aufgabenstellung erfordert neben den Fachkenntnissen eines Juweliers vor allem Marktkenntnisse und im praktischen Erwerbsleben gewonnene Erfahrungen. Allgemein zu Gutachten s. Rz. 82 "Sachverständige".
Rz. 35
Erbensucher sind nicht wissenschaftlich tätig. Die Suchtätigkeit beruht in erster Linie auf durch praktische Berufserfahrung gewonnenen Kenntnissen.
Erfinder (Rz. 83) sind regelmäßig wissenschaftlich tätig, soweit sie die nötigen Entwicklungsarbeiten nicht an andere vergeben.
Die Tätigkeit eines Hellsehers ist keine wissenschaftliche Tätigkeit. Hierfür wäre erforderlich, dass grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden. Die Tätigkeit muss von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar sein; die Wahrscheinlichkeit einer richtigen Vorhersage genügt hierfür nicht. Dasselbe gilt für die Tätigkeit eines "Mediums", das mithilfe telepathischer und parapsychologischer Fähigkeiten als Lebensberater wirkt. Die Tätigkeit eines Marktforschers kann als wissenschaftlich zu qualifizieren sei, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten oder Veröffentlichungen aufweisen. Die Tätigkeit eines vereidigten Probennehmers für Erze, Metalle und Hüttenerzeugnisse ist keine wissenschaftliche Tätigkeit, weil hierfür weder wissenschaftliche Kenntnisse Voraussetzung sind noch sonst eine hochstehende qualifizierte Tätigkeit entfaltet wird, die mit der eines Forschers vergleichbar ist. Die Tätigkeit eines Restaurators ist nicht wissenschaftlich, da wissenschaftliche Grundsätze und Methoden lediglich auf konkrete Verhältnisse angewendet werden. Die Tätigkeit eines an einer Hochschule ausgebildeten Restaurators kann wissenschaftlich i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sein, soweit sie sich auf die Erstellung von Gutachten und Veröffentlichungen beschränkt.
Eine beratende Tätigkeit ist vor allem dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad oder eine Gestaltungshöhe erreichen wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z. B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen. Diese Voraussetzungen sind bei einem sog. Promotionsberater nicht erfüllt.
Rz. 36
Eine unterrichtende Tätigkeit (Rz. 48) ist zugleich eine wissenschaftliche Tätigkeit, wenn sie über die Vermittlung von Grundwissen hinausgeht, beim Unterrichtenden wissenschaftliche Kenntnisse – ggf. auch durch Selbststudium erworben – voraussetzt, Form und Niveau des Unterrichts als wissenschaftlich zu kennzeichnen sind, die Vorbildung der Teilnehmer ein entsprechendes Niveau hat und das Ziel der Ausbildung ein qualifizierter Abschluss ist. Bei Hochschulen, Fachhochschulen und Ingenieurschulen sind diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllt. Bei allgemeinbildenden Schulen sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn der Unterricht den Zweck hat, auf die Hochschulreife vorzubereiten. Dies ist beim Unterricht in der Oberstufe der Fall, nicht jedoch bei Unterricht zur Erlangung der mittleren Reife. Die unterrichtende Tätigkeit an Fachschulen, Volkshochschulen usw. ist im Allgemeinen dann wissenschaftlicher Natur, wenn sie den Teilnehmern einen qualifizierten Abschluss (z. B. als Techniker, Meister usw.) ermöglicht. Dagegen erfüllen Unterrichtsveranstaltungen zur Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Ein Promotionsberater, der "Begabungsanalysen" seiner Kunden erstellt, Dissertationsthemen findet und einen "Doktorvater" vermittelt, erbringt lediglich "wi...