Rz. 136d

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 34 InvStG. Die Vorschrift wurde durch das InvStRefG v. 19.7.2016[1] eingefügt. Die zeitliche Anwendung ist in § 52 Abs. 28 S. 21 EStG i. d. F. des InvStRefG geregelt. Danach ist die Vorschrift erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.

 

Rz. 136e

Das InvStRefG hat für die Besteuerung von Anlegern eines Spezial-Investmentfonds keine grundlegenden Änderungen gebracht. Das bisherige System wurde im Wesentlichen beibehalten. Vor der Reform war die Besteuerung der Anleger von Spezial-Investmentfonds in §§ 15 und 16 i. V. m. §§ 2 und 8 InvStG 2004 geregelt. Das InvStG 2004 differenzierte bei der Besteuerung zwischen Investmentfonds (einschließlich Spezial-Investmentfonds) auf der einen und Personen- und Kapitalinvestitionsgesellschaften auf der anderen Seite. Während sich die Besteuerung der Personen- und Kapitalinvestitionsgesellschaften und ihrer Anleger nach den allgemeinen Vorschriften richtete, die in §§ 18 ff. InvStG 2004 nur geringfügig modifiziert wurden, galt für (Spezial-)Investmentfonds und ihre Anleger das investmentsteuerliche Transparenzprinzip. Dieses zielte darauf ab, die Direktanlage und die Anlage über einen (Spezial-)Investmentfonds im Rahmen einer (semi-)transparenten Besteuerung im Grundsatz gleichzubehandeln. Aus diesem Grund sollten die Einkünfte eines (Spezial-)Investmentfonds auf Fondsebene keiner Besteuerung unterliegen, sondern unmittelbar den Anlegern zugerechnet und bei diesen unabhängig von einer Ausschüttung besteuert werden.[2] Entsprechend sahen §§ 15 und 16 i. V. m. § 11 Abs. 1 InvStG 2004 vor, dass (Spezial-)Investmentfonds von der KSt- und GewSt befreit sind, während die Anleger eines (Spezial-)Investmentfonds nach §§ 15 und 16 i. V. m. § 2 InvStG 2004, die ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge und den Zwischengewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern muusten. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einem (Spezial-)Investmentfonds unterlagen nach §§ 15 und 16 i. V. m. § 8 InvStG 2004 als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Im Rahmen des InvStRefG hat der Gesetzgeber am bisherigen Besteuerungssystem für die Anleger eines Spezial-Investmentfonds keine grundlegenden Änderungen vorgenommen. Maßgebliches Differenzierungskriterium für die Besteuerung ist seither zwar die Unterscheidung zwischen Investmentfonds auf der einen und Spezial-Investmentfonds auf der anderen Seite. Die Personen- und Kapitalinvestitionsgesellschaften wurden abgeschafft. Während sich die Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger seit der Reform jedoch nach dem Trennungsprinzip richtet, wie es auch von der Besteuerung von Körperschaften und ihrer Anteilseigner bekannt ist, bleibt es für Spezial-Investmentfonds und ihre Anleger im Wesentlichen beim investmentsteuerlichen Transparenzprinzip.[3] Zwar werden im Ausgangspunkt nunmehr auch die inländischen Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds nach § 29 i. V. m. § 6 InvStG der KSt unterworfen. Auch kann es unter bestimmten Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 15 InvStG zu einer GewSt-Pflicht kommen. Der Spezial-Investmentfonds kann eine Besteuerung jedoch im Wesentlichen vermeiden, wenn er die Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 und 5, § 33 Abs. 1 und 4 InvStG ausübt. Die Anleger eines Spezial-Investmentfonds müssen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG ihre Spezial-Investmenterträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

 

Rz. 136f

§ 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG enthält keine Definition der Spezial-Investmenterträge, sondern verweist hierzu auf § 34 InvStG. Spezial-Investmenterträge sind danach die ausgeschütteten Erträge i. S. d. § 35 InvStG, die ausschüttungsgleichen Erträge i. S. d. § 36 InvStG und die Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen i. S. d. § 49 InvStG. Insofern hat sich durch die Reform nichts geändert. Die Besteuerung von Zwischengewinnen wurde dagegen aufgegeben. Die ausgeschütteten Erträge umfassen nach § 35 Abs. 1 InvStG die nach §§ 37 bis 41 InvStG ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds tatsächlich zur Ausschüttung verwendet werden. Von den ausgeschütteten Erträgen sind die tatsächlichen Ausschüttungen des Spezial-Investmentfonds zu unterscheiden. Zu diesen gehören nach § 2 Abs. 11 InvStG die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich des Steuerabzugs vom Kapitalertrag. Die ausgeschütteten Erträge i. S. d. § 35 Abs. 1 InvStG und die Ausschüttungen des Spezial-Investmentfonds sind nicht zwangsläufig identisch, sondern können im Einzelfall voneinander abweichen, z. B. aufgrund steuerfreier Ausschüttungsbestandteile. Ausgeschüttete Erträge sind stets positiv.[4] Nach § 34 Abs. 1 InvStG gehören zu den Spezial-Investmenterträgen weiterhin die ausschüttungsgleichen Erträge i. S. d. § 36 InvStG. Ausschüttungsgleiche Erträge sind die in § 36 Abs. 1 S. ...

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