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Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 2.5.2 Einnahmen aus stillen Gesellschaften (S. 1 Alt. 1)

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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2.5.2.1 Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft

 

Rz. 138

Bei einer stillen Gesellschaft i. S. d. §§ 230ff. HGB handelt es sich um eine zwischen dem Inhaber eines Handelsgewerbes und einem Dritten, dem stillen Gesellschafter, gegründete Innengesellschaft, im Rahmen derer sich der Dritte mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe beteiligt und dafür einen Anteil am Gewinn erhält, den das Handelsgewerbe abwirft (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2 Halbs. 2 HGB). Eine Verlustbeteiligung können die Beteiligten im Gesellschaftsvertrag ausschließen (§ 231 Abs. 2 Halbs. 1 HGB).

 

Rz. 139

Das Vorliegen einer stillen Gesellschaft setzt zunächst voraus, dass sich ein Dritter mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe beteiligt. Fehlt es an einer Vermögenseinlage, liegt keine stille Gesellschaft vor; das gilt gleichermaßen, wenn lediglich Bürgschaften übernommen oder Darlehen gegeben wurden. In diesem Fall ist das Vorliegen eines Darlehens zu prüfen.[1] Die Vermögenseinlage ist von dem Dritten in der Weise zu leisten, dass sie in das Alleineigentum des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaften wird bei der stillen Gesellschaft also kein Gesellschaftsvermögen gebildet. Der stille Gesellschafter erhält daher auch keine Beteiligung am Vermögen, sondern lediglich eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft.[2] Voraussetzung für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft ist weiterhin, dass die Vermögenseinlage in ein Handelsgewerbe geleistet wird. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Bestimmungen des Handelsrechts. Entscheidend ist, ob es sich bei dem Inhaber des Unternehmens um einen Kaufmann handelt.[3] Beteiligt sich der Dritte mit einer Vermögenseinlage an einem Unternehmen, das kein Handelsgewerbe darstellt, liegt keine stille Gesellschaft i. S. d. §§ 230ff. HGB, sondern eine Innengesells...

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