Rz. 195

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG gehören auch die vom FA an den Stpfl. gezahlten Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO zu den steuerpflichtigen Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG. Der BFH hatte zwar entschieden, dass Zinsen, die das FA an den Stpfl. aufgrund von Steuererstattungen zu zahlen hat, nicht der ESt unterliegen.[1] Der Gesetzgeber folgte dem jedoch nicht, sondern ordnete im Rahmen des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) v. 8.12.2010[2] die Steuerpflicht von Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO ausdrücklich im neuen § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG an. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG erfasst zudem Prozesszinsen i. S. d. § 236 AO[3], nicht jedoch Nachzahlungszinsen.[4] Werden in einem Zinsbescheid mit Festsetzungsteil Nachzahlungszinsen mit Erstattungszinsen verrechnet (§ 233a Abs. 5 S. 3 AO), mindert dies demzufolge nicht die Höhe der von § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG erfassten und somit zu versteuernden Erstattungszinsen.[5] Der ausgezahlte Erstattungsbetrag entspricht in einem solchen Fall demnach nicht den zu versteuernden Erstattungszinsen.[6]

Vom Stpfl. zurückzuzahlende Erstattungszinsen führen demzufolge zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S.d § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG, sofern die Zurückzahlung auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfällt wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.[7] Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG verstößt trotz der Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen gem. § 12 Nr. 3 Halbs. 2 EStG nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und das objektive Nettoprinzip.[8]

[2] BGBl I 2010, 1768.
[6] BFH v. 12.11.2013, VIII R 1/11, BFH/NV 2014, 830: Kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
[8] BFH v. 15.4.2015, VIII R 30/13, Haufe-Index 8752426, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. Beschluss des BVerfG v. 12.7.2023, 2 BvR 1711/15.

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