Rz. 232
Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne bei Termingeschäften, durch die der Stpfl. einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.[1]
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