Ausgangsfall
A hat sich im Jahr 01 als stiller Gesellschaft am Handelsgewerbe des B mit einer Einlage von 100.000 EUR beteiligt. In den Jahren 02 und 03 werden A Verlustanteile i. H. v. jeweils 20.000 EUR zugewiesen, die von seinem Einlagekonto abgebucht werden. In den Jahren 04 und 05 erhält A Gewinnanteile i. H. v. jeweils 10.000 EUR, die zur Wiederauffüllung seines Einlagekontos verwendet werden. Im Jahr 06 wird die stille Gesellschaft aufgelöst. A erhält sein Guthaben i. H. v. 80.000 EUR ausbezahlt.
Die Verlustanteile i. H. v. jeweils 20.000 EUR aus den Jahren 02 und 03 kann A als Werbungskosten bei den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG steuermindernd geltend machen (Rz. 144). Die Gewinnanteile i. H. v. jeweils 10.000 EUR aus den Jahren 04 und 05 muss A als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG versteuern. Die Auszahlung des Guthabens i. H. v. 80.000 EUR im Jahr 06 löst keine Steuerpflicht aus. Der Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG beträgt aufgrund der erforderlichen Gewinnkorrekturen 0 EUR.
Artikel I. |
Erträge aus der Auflösung |
80.000 EUR |
./. |
Kosten für die Anschaffung |
100.000 EUR |
./. |
Kosten für die Auflösung |
0 EUR |
|
Summe |
./. 20.000 EUR |
+ |
Verluste aus 2011 und 2012 |
40.000 EUR |
./. |
Gewinne aus 2013 und 2014 |
20.000 EUR |
|
Gewinn |
0 EUR |
Variante 1
Im Jahr 06 veräußert A seinen Anteil an der stillen Gesellschaft an B. Da Mitarbeiter der Gesellschaft ein innovatives Produkt entwickelt haben, das hohe Gewinne verspricht, zahlt B dem A für seinen Anteil 100.000 EUR.
Aus der Veräußerung erzielt A Einnahmen i. H. v. 100.000 EUR. Nach Abzug der Kosten für die Anschaffung i. H. v. 100.000 EUR sowie der erforderlichen Gewinnkorrekturen bleibt dem A ein Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG i. H. v. 20.000 EUR.
Artikel II. |
Erträge aus der Veräußerung |
100.000 EUR |
./. |
Kosten für die Anschaffung |
100.000 EUR |
./. |
Kosten für die Veräußerung |
0 EUR |
|
Summe |
0 EUR |
+ |
Verluste aus 2011 und 2012 |
40.000 EUR |
./. |
Gewinne aus 2013 und 2014 |
20.000 EUR |
|
Gewinn |
20.000 EUR |
Variante 2
Im Jahr 06 veräußert A seinen Anteil an der stillen Gesellschaft an B. Da sich das Geschäftsmodell der Gesellschaft in den letzten Jahren als wenig tragfähig erwiesen hat und die Gesellschaft zudem hoch verschuldet ist, zahlt B dem A für seinen Anteil nur 60.000 EUR.
Aus der Veräußerung erzielt A Einnahmen i. H. v. 60.000 EUR. Nach Abzug der Kosten für die Anschaffung i. H. v. 100.000 EUR sowie der erforderlichen Gewinnkorrekturen bleibt dem A ein Verlust i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG i. H. v. 20.000 EUR.
Artikel III. |
Erträge aus der Veräußerung |
60.000 EUR |
./. |
Kosten für die Anschaffung |
100.000 EUR |
./. |
Kosten für die Veräußerung |
0 EUR |
|
Summe |
./. 40.000 EUR |
+ |
Verluste aus 2011 und 2012 |
40.000 EUR |
./. |
Gewinne aus 2013 und 2014 |
20.000 EUR |
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Verlust |
./. 20.000 EUR |