Rz. 255

Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG stellt einen Auffangtatbestand für alle Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen dar, die nicht bereits der Besteuerung nach einem anderen Tatbestand i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 EStG unterliegen.[1]

Wird eine unverzinsliche Kapitalforderung unter Nominalwert erworben, ist die Rückzahlung einheitlich nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen.[2]

 

Rz. 256

Der Begriff "sonstige Kapitalforderungen jeder Art" i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG umfasst alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen. Forderungen, die auf eine Sachleistung gerichtet sind, gehören nicht zu den sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG (Rz. 188ff.). Für das Vorliegen einer sonstigen Kapitalforderung jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG ist seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr erforderlich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder die Leistung eines Nutzungsentgelts dem Grunde nach sicher ist (Rz. 190f.). Dies hat zur Folge, dass im Rahmen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG nunmehr auch Gewinne aus der Veräußerung von Vollrisikoprodukten, bei denen weder die Rückzahlung des Kapitalvermögens noch die Leistung eines Nutzungsentgelts zugesagt oder geleistet ist, in voller Höhe steuerbar sind (z. B. Vollrisiko-Zertifikate).[3] Bisher konnten Gewinne aus der Veräußerung von Vollrisikoprodukten außerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. steuerfrei vereinnahmt werden.[4] Keine Bedeutung für das Vorliegen einer sonstigen Kapitalforderung jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG hat seit der Einführung der Abgeltungsteuer auch, ob die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder die Leistung eines Nutzungsentgelts der Höhe nach von einem ungewissen Ereignis abhängt (Rz. 192f.). Aus diesem Grund unterliegen im Rahmen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG nunmehr auch Gewinne aus der Veräußerung von Teilrisikoprodukten, bei denen lediglich die Rückzahlung eines Teils des überlassenen Kapitalvermögens zugesagt oder geleistet ist, in vollem Umfang der Besteuerung (z. B. Teilgarantie-Zertifikate). Bisher waren die Gewinne aus der Veräußerung von Teilrisikoprodukten in einen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. steuerbaren und einen außerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. steuerfreien Teil aufzuteilen.[5]

 

Rz. 257

Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG unterliegen nach § 52a Abs. 10 S. 6 EStG a. F. der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie nach dem 31.12.2008 zufließen.[6] Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Artikel IV. Gewinne aus Veräußerungen von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden und die nicht unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a. F., aber unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG a. F. fallen, unterliegen nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG (§ 52 Abs. 28 S. 16 EStG).[7] Diese Sonderregel soll Kapitalforderungen begünstigen, die auf Grundlage der bisherigen Rechtslage nicht als Finanzinnovationen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. einzuordnen waren (z. B. Festzinsanleihen).[8]

Artikel V. Gewinne aus Veräußerungen von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG, die nach dem 14.3.2007 erworben wurden und die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG a. F., aber unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG n. F. fallen, unterliegen dann der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie nach dem 30.6.2009 zufließen (§ 52 Abs. 28 S. 17 EStG). Diese Sonderregel soll Gestaltungen verhindern, mit deren Hilfe die Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F. umgangen werden kann (z. B. Risiko-Zertifikate).[9]

 

Rz. 257a

Die Vorschrift umfasst seit Einführung der Abgeltungssteuer auch den Verlust in Folge des endgültigen Ausfalls einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre. Hintergrund ist, dass es wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied macht, ob der Stpfl. die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null veräußert, oder ob er sie stattdessen behält.[10] Von einem Forderungsausfall ist jedoch erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden, d. h. wenn bei objektiver Betrachtung nicht mehr mit Rückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist und ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. Der Verlust ist erst dann zu berücksichtigen, wenn endgültig feststeht, dass der Schuldner keine Zahlungen mehr leisten wird.[11] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ...

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