Rz. 210

Aufwendungen für den Erwerb oder die Herstellung eines Gebäudes, für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten und für anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden, sondern sind gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG nur über AfA geltend zu machen. Für die Gebäude-AfA gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 4, 5 und 5a sowie § 7b EStG, für außergewöhnliche Absetzungen (AfaA) gilt darüber hinaus über § 7 Abs. 4 S. 3 EStG die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 7 EStG (§ 7 EStG Rz. 324a ff.).

 

Rz. 210a

Bei Erwerb und Vorliegen eines Gesamtkaufpreises für eine Immobilie muss eine Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude für Zwecke der AfA erfolgen. Dabei ist die vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde zu legen, sofern sie den realen Werteverhältnissen entspricht. Ist dies nicht der Fall, muss eine Schätzung durch geeignete Wertermittlungsmethoden erfolgen (z. B. Rückgriff auf Daten der ImmoWertVO). Welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Einen Vorrang bestimmter Verfahren besteht nicht.[1]

[1] BFH v. 21.7.2020, IX R 26/19, BStBl II 2021, 372, BFH/NV 2021, 252; BFH v. 20.9.2022, IX R 12/21, BStBl II 2024, 61, BFH/NV 2023, 186; Graw, BB 2023, 984; Diller/Lorenz, DStR 2023, 1638.

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