Rz. 40
Ab 1.1.2005 firmieren alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem gemeinsamen Dach "Deutsche Rentenversicherung". Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband Deutscher Rentenversicherer (VDR) fusionieren zur Deutschen Rentenversicherung Bund. Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse schließen sich als zweiter Bundesträger zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zusammen.
Rz. 41
Renten werden nach § 33 Abs. 1 SGB VI geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. Dabei werden folgende Rentenarten unterschieden:
- Renten wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) sind die Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwer behinderte Menschen, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen.
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 SGB VI) sind die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente für Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
- Renten wegen Todes (§ 33 Abs. 4 SGB VI) sind die kleine Witwenrente oder Witwerrente, die große Witwenrente oder Witwerrente, die Erziehungsrente und die Waisenrente.
2.3.3.1 Altersrente
Rz. 42
Altersrenten werden gezahlt wegen Erreichens der Altersgrenze und des Ausscheidens aus dem Berufsleben. Ungeachtet unterschiedlicher Voraussetzungen (§§ 35–41 SGB VI) und unterschiedlicher Erscheinungsformen gibt es nur eine Rente wegen Alters.
Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod, sodass es sich um eine Leibrente nach § 22 EStG handelt (vgl. zur Besteuerung Rz. 130ff., 151ff.).
Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtungen geleisteten Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene sind grundsätzlich lebenslange Leibrenten. Werden sie neben einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, sind sie aber als abgekürzte Leibrenten zu behandeln.
Ebenfalls zu den Leibrenten gehören die von der Bundesbahn-(Bahn-)Versicherungsanstalt gezahlten Zusatzrenten.
2.3.3.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rz. 43
Auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in die Vorschrift des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG bestehen nicht.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Rz. 41) sind abgekürzte Leibrenten, weil sie sich spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in eine Altersrente umwandeln (§§ 43 Abs. 1, 2, 45 Abs. 1 SGB VI).
2.3.3.3 Renten wegen Todes
2.3.3.3.1 Witwen- und Witwerrente
Rz. 44
Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, erhalten nach § 46 Abs. 1, 2 SGB VI auf Antrag eine Witwen- oder Witwerrente, wenn der/die Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt hatte. Im Fall der Wiederheirat wird die Witwen- oder Witwerrente gewährt, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist (§ 46 Abs. 3 SGB VI).
Unterschieden wird in "große" und "kleine Witwen-/Witwerrente".
Rz. 45
Die "große Witwen-/Witwerrente" wird gewährt, wenn die Witwe/der Witwer
- ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, oder
- das 47. Lebensjahr vollendet hat, oder
- erwerbsgemindert ist (§ 46 Abs. 2 SGB VI).
Als Kinder werden auch berücksichtigt Stief- und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen worden sind, oder Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen worden sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich (§ 46 Abs. 2 S. 3 SGB VI).
Für Ehen, die seit dem 1.1.2002 geschlossen worden sind, sowie für vorher geschlossene Ehe, wenn beide Partner am 1.1.2002 jünger als 40 Jahre waren, beträgt die große Witwen-/Witwerrente nur noch bis zu 55 % der vollen Rente des/der Verstorbenen. Für die übrigen Fälle beträgt die Rente 60 %.
Eine Witwen-/Witwerrente wird nicht gezahlt, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die ...