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Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt nur für Nutzungsvergütungen und Zinsen, die für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. Deshalb werden Nutzungsvergütungen nicht erfasst, die in einem Einmalbetrag für einen drei Jahre übersteigenden Nutzungszeitraum gezahlt werden, wenn davon weniger als drei Jahre in der Vergangenheit liegen (Nachzahlungszeitraum) und im Übrigen auf den zukünftigen Nutzungszeitraum geleistet wird.[1] Bei Nachzahlung von Nutzungsvergütungen oder Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3 EStG für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren wird die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG jedoch für die gesamte Nachzahlung gewährt und nicht nur für den Teilbetrag, der auf den drei Jahren übersteigenden Teil des Nachzahlungszeitraums entfällt.

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