Rz. 5

Der Altersentlastungsbetrag wird, wie auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG und der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG, von der Summe der Einkünfte abgezogen; danach ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Dadurch mindern sich der Verbrauch des Verlustvolumens (§ 10d EStG) und die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG). Erzielt ein Stpfl. nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG tarifbegünstigte Einkünfte, so ist der Altersentlastungsbetrag nach dem Günstigkeitsprinzip vorrangig von den nicht tarifbegünstigten Einkünften abzuziehen.[1]

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