Rz. 1

Durch § 3 Nr. 50 EStG werden Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben – durchlaufende Gelder –, und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden – Auslagenersatz –, für steuerfrei erklärt. Solche durchlaufenden Gelder und solcher Auslagenersatz können jedoch nicht zum Arbeitslohn gehören, da sie nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Unter § 3 Nr. 50 EStG fallende Zahlungen können also nicht steuerbar sein. Die Vorschrift ist folglich deklaratorischer Natur.[1]

Eine Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Auslagenersatz ist zulässig. Es reicht aus, wenn im Vorhinein auf künftig fälligen Arbeitslohn verzichtet wird.[2] Unschädlich ist es, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen ist, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt ist oder eine einseitige Änderung der Vereinbarung möglich ist.[3] Eine reine Lohnverwendungsabrede ist jedoch nicht ausreichend.

[2] OFD Nordrhein-Westfalen v. 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015.
[3] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 295, BStBl I 2013, 1022.

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