Rz. 1
§ 3 Nr. 64 EStG gilt für
- die Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis mit einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und im Ausland tätig sind (§ 3 Nr. 64 S. 1 und 2 EStG),
- die privaten Arbeitnehmer, die von ihrem inländischen Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandt sind und dort einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben (§ 3 Nr. 64 S. 3 EStG; zur Steuerbefreiung von Zulagen an Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland s. a. Anhang zu § 3 Rz. 6).
Tagegelder, die die EU-Kommission einem deutschen Beamten zahlt, der ihr von dessen deutschen Dienstherrn als nationaler Sachverständiger zugewiesen worden ist, sind mangels Zahlung aus einer inländischen Kasse nicht gem. § 3 Nr. 64 EStG steuerbefreit. Sie sind u. U. jedoch gem. Art. 23 i. V. m. Art. 15 DBA Belgien im Inland steuerfrei.[1] Soweit Tagegelder auf die vom deutschen Dienstherrn gezahlten steuerfreien Auslandsdienstbezüge angerechnet werden, werden sie jedoch von der Finanzverwaltung steuerfrei gestellt.[2] Ein die – ggf. fiktiv ermittelten – steuerfreien Auslandsdienstbezüge übersteigendes Tagegeld ist in Höhe des übersteigenden Betrags stpfl.[3]
Ob die Beschränkung auf inländische Dienstherren/Kassen (§ 3 Nr. 64 S. 1 und 2 EStG) bzw. inländische Arbeitgeber (§ 3 Nr. 64 S. 3 EStG) unionsrechtlich zulässig ist, ist zweifelhaft.[4] Da die Vorschrift nur Tätigkeiten im Ausland betrifft, ist die Nichtanwendung des § 3 Nr. 64 EStG auf die von einem ausl. Dienstherrn für eine Tätigkeit in Deutschland gezahlte Auslandszulage unionsrechtlich zulässig.[5]
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