Rz. 1

§ 3 Nr. 64 EStG gilt für

  1. die Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis mit einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und im Ausland tätig sind (§ 3 Nr. 64 S. 1 und 2 EStG),
  2. die privaten Arbeitnehmer, die von ihrem inländischen Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandt sind und dort einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben (§ 3 Nr. 64 S. 3 EStG; zur Steuerbefreiung von Zulagen an Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland s. a. Anhang zu § 3 Rz. 6).

Tagegelder, die die EU-Kommission einem deutschen Beamten zahlt, der ihr von dessen deutschen Dienstherrn als nationaler Sachverständiger zugewiesen worden ist, sind mangels Zahlung aus einer inländischen Kasse nicht gem. § 3 Nr. 64 EStG steuerbefreit. Sie sind u. U. jedoch gem. Art. 23 i. V. m. Art. 15 DBA Belgien im Inland steuerfrei.[1] Soweit Tagegelder auf die vom deutschen Dienstherrn gezahlten steuerfreien Auslandsdienstbezüge angerechnet werden, werden sie jedoch von der Finanzverwaltung steuerfrei gestellt.[2] Ein die – ggf. fiktiv ermittelten – steuerfreien Auslandsdienstbezüge übersteigendes Tagegeld ist in Höhe des übersteigenden Betrags stpfl.[3]

Ob die Beschränkung auf inländische Dienstherren/Kassen (§ 3 Nr. 64 S. 1 und 2 EStG) bzw. inländische Arbeitgeber (§ 3 Nr. 64 S. 3 EStG) unionsrechtlich zulässig ist, ist zweifelhaft.[4] Da die Vorschrift nur Tätigkeiten im Ausland betrifft, ist die Nichtanwendung des § 3 Nr. 64 EStG auf die von einem ausl. Dienstherrn für eine Tätigkeit in Deutschland gezahlte Auslandszulage unionsrechtlich zulässig.[5]

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