Carsten Schmitt, Andrea Debus
Rz. 31
Das Pflegekind muss in den Haushalt aufgenommen sein. Der Aufnehmende muss einen Haushalt innehaben. Dazu gehört, dass er ein weitgehend selbstbestimmtes Leben in einer eigenen Wohnung führt, in der er sich persönlich und finanziell an der Haushaltsführung beteiligt. Ihm muss Eigentum oder Besitz an der Wohnung und dem Hausrat zustehen, und er muss im Regelfall auch die Kosten des Haushalts tragen. Das ist bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (z. B. Asylbewerberunterkunft) regelmäßig nicht der Fall. Ebenso darf nicht etwa der Aufnehmende in einen bestehenden Haushalt eines (künftigen) Pflegekindes einziehen, wenn das Pflegekind diesen Haushalt aus eigenem Recht (Abschluss des Mietvertrags) begründet hat. Der Begriff der Haushaltsaufnahme umfasst grds. 3 Elemente: Örtlich gebundenes Zusammenleben (örtliche Voraussetzung), Versorgung und Unterhaltsgewährung (materielle Voraussetzung) sowie Fürsorge und Betreuung. Alle 3 Merkmale müssen vorliegen; sie können je nach Einzelfall aber unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Die bloße Tragung der Kosten für den Unterhalt reicht somit nicht. Formale Gesichtspunkte wie die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung im Melderegister können allenfalls unterstützend herangezogen werden.
Gefordert wird der persönliche räumliche Kontakt, d. h. ein örtlich gebundenes Zusammenleben i. d. S., dass Aufnehmender und Aufgenommener den örtlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (auch) in diesem Haushalt haben. Die notwendige häusliche Gemeinschaft ist nach ähnlichen Kriterien wie die zwischen Ehegatten zu beurteilen. Deshalb führt eine zeitweise räumliche Trennung nicht unbedingt zum Erlöschen der Pflegekindschaft, etwa wenn sich das Kind in einem auswärtigen Internat aufhält oder sich auswärts einer Berufsausbildung unterzieht bzw. dort zur Schule geht. Erforderlich ist, dass das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeeltern zurückkehrt. Eine nur vorübergehende Unterbringung außerhalb des Haushalts führt nicht zur Beendigung der Aufnahme in den Haushalt. Anders ist es dann, wenn das Kind z. B. nach Abschluss der Schulausbildung eine Berufsausbildung beginnt, eine eigene Wohnung am Ausbildungsort bezieht und sich nur noch zu (gelegentlichen) Besuchszwecken bei den Pflegeeltern aufhält. Ist der Wechsel von dem leiblichen Elternteil zum Pflegeelternteil zwar noch nicht endgültig, wird das Kind aber für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil betreut und unterhalten, kann ein Wechsel in den neuen Haushalt angenommen werden. Die Unterbringung in einem Nebengebäude kann unschädlich sein. Die Haushaltsaufnahme ist grundsätzlich beendet, wenn ein Kind auf Dauer in einem Heim untergebracht wird. Selbst regelmäßige Besuche genügen nicht zum Weiterbestehen der Haushaltsaufnahme.