Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 29
Anzuwenden ist § 32c EStG nach § 52 Abs. 33a S. 1, 2 EStG erstmals für den Vz 2016. Der erste Betrachtungszeitraum umfasst die Vz 2014 bis 2016. Ein Vz entspricht einem Kj. Ohne Bedeutung für den Betrachtungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Eine betriebsbezogene Ermittlung der Tarifermäßigung erfolgt nicht. Vielmehr werden die zusammengefassten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aller Betriebe und Mitunternehmerbeteiligungen des Stpfl. der Tarifermäßigung zugrunde gelegt. Zu beachten ist § 32c Abs. 4 EStG. Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen nach § 52 Abs. 33a S. 3 EStG die Vz 2017 bis 2019 und die Vz 2020 bis 2022. Letztmalig ist § 32c EStG nach § 52 Abs. 33a S. 4 EStG anzuwenden für den Vz 2022. Die Berücksichtigung der Tarifermäßigung erfolgt jeweils im letzten Vz des Betrachtungszeitraums, also in den Jahren 2016, 2019 bzw. 2022. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die jeweiligen drei Vz des in Betracht kommenden Betrachtungszeitraums sind unter Heranziehung von § 4a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind für die Berechnung der Tarifermäßigung nicht um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zu mindern. Abgezogen wird der Freibetrag erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte.
Rz. 30
Liegt nicht für jeden Vz eines Betrachtungszeitraums – in Betracht kommt dies z. B. in den Fällen des § 46 EStG – eine ESt-Festsetzung vor, sind für Zwecke der Ermittlung der Tarifermäßigung die tatsächlichen Einkünfte in die Berechnung einzubeziehen. Diese sind vom Stpfl. im Rahmen der Antragstellung zu erklären. Lagen mangels Vorliegens einer Steuerpflicht keine Einkünfte vor, sind diese für die Berechnung der Tarifermäßigung mit 0 EUR anzusetzen.
Rz. 31
Eine Tarifermäßigung hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kommt nach § 32c Abs. 1 S. 3 EStG nicht in Betracht, wenn nur in einem Vz des Betrachtungszeitraums begünstigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. Des Ausgleichs von Gewinnschwankungen bedarf es in diesen Fällen nicht. Werden nur in zwei Vz eines Betrachtungszeitraums begünstigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, wird die Tarifermäßigung gewährt. Der Betrachtungszeitraum verkürzt sich in diesen Fällen nicht. Berechnet wird die Tarifermäßigung vielmehr über alle drei Vz des Betrachtungszeitraums, wobei in dem Vz, in dem keine begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, diese mit 0 EUR angesetzt werden. In den Fällen der Zusammenveranlagung sind für die Prüfung, ob mindestens in zwei Vz Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, die zusammengerechneten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beider Ehegatten maßgebend. Gewährt wird die Tarifermäßigung im 3. Vz des Betrachtungszeitraums auch dann, wenn es sich bei diesem Vz um den Vz des Betrachtungszeitraums handelt, in dem keine begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte erzielt wurden. Keine Tarifermäßigung wird gewährt, wenn im letzten Vz des Betrachtungszeitraums mangels ESt-Pflicht keine Veranlagung erfolgt.
Rz. 32
Bei Tod des Erblassers im ersten Vz des Betrachtungszeitraums kommt eine Tarifermäßigung für ihn nach § 32c Abs. 1 S. 3 EStG nicht in Betracht. Gleiches gilt beim Tod des Erblassers im zweiten Vz des Betrachtungszeitraums. Dies deshalb, weil er im dritten Vz des Betrachtungszeitraums nicht zur ESt veranlagt wird. Verstirbt der Erblasser im dritten Vz des Betrachtungszeitraums, kann ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Tarifermäßigung gewährt werden.
Rz. 33
Verstirbt der Erblasser im ersten oder zweiten Vz des Betrachtungszeitraums, ist die Tarifermäßigung für die Erben nur dann zu gewähren, wenn diese in mindestens zwei Vz des Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben. Die Einkünfte des Erblassers werden für Zwecke der Tarifermäßigung nicht den Erben zugerechnet.