Rz. 51

Unter § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) S. 2 Doppelbuchst. cc) EStG fallen "Back-to-Back"-Finanzierungen, im Rahmen derer ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft steht, an der der Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 % beteiligt ist. Notwendig ist auch in diesem Fall ein Rückgriffsrecht des Dritten. Für den Begriff des Nahestehens i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG gelten die zu § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG entwickelten Grundsätze entsprechend, siehe dazu die Ausführungen unter Rz. 34ff. Die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegeben ist, richtet sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Das deutsche Zivilrecht kennt als Kapitalgesellschaften die AG, die KGaA und die GmbH einschließlich der UG (haftungsbeschränkt) sowie als Genossenschaften die eG. Hinzu kommen auf europäischer Ebene die europäische Aktiengesellschaft SE und die europäische Genossenschaft SCE. Bei ausl. Rechtsgebilden ist ein sog. Typenvergleich vorzunehmen, auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit des Gebildes kommt es nicht an.[1] Andere Körperschaften als Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden von der Regelung nicht erfasst.

 

Rz. 52

Kapitalgesellschaften und "Back-to-Back"-Finanzierungen

[1] BFH v. 13.10.2021, I B 31/21, m. w. N., BFH/NV 2022, 357.

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