2.3.3.1 Vorbemerkung
Rz. 15
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 25 (faktisch 30), aber weniger als 50 , wurde der Pauschbetrag nach alter Rechtslage nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gewährt. Historisch bedingt kamen diese Zusatzerfordernisse zustande, da die Vorschrift Kriegsbeschädigten infolge des zweiten Weltkriegs die berufliche Wiedereingliederung erleichtern sollte.
Da die Regelung noch bis inkl. Vz 2020 galt, sollen die Voraussetzungen nach alter Fassung nachfolgend erläutert werden, ab Vz 2021 kommt den Zusatzerfordernissen indes keine Bedeutung mehr zu.
2.3.3.2 Renten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder andere laufende Bezüge (Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) a. F.)
Rz. 16
Gefordert wurde aufgrund der Behinderung eine nach gesetzlichen Vorschriften zustehende Renten oder andere laufende Bezüge. Hierunter fallen Zahlungen aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (insbesondere bei einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung) bzw. des Soldatenversorgungsgesetzes (§§ 80ff. SVG), Bezüge der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 56ff. SGB VII) sowie des Unfallruhegelds bei Beamten. Eine Gewährung des Pauschbetrags erfolgte auch in den Fällen, in denen das Recht auf die Rente oder sonstigen Bezüge ruht oder durch die Zahlung eines Kapitalbetrags bereits durch Erfüllung erloschen ist.
Zu beachten war, dass die gesetzliche Rente oder sonstigen Bezüge aufgrund der Behinderung gezahlt werden müssen. Eine Versetzung in den Vorruhestand und Zahlung der ansonsten üblichen Altersrente oder Bezüge reichten hingegen nicht aus, um unter den Anwendungsbereich des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG a. F. zu fallen. Ebenso sollen Bezüge aus Erwerbsunfähigkeitsrenten nicht die Voraussetzung der Vorschrift erfüllen, selbst wenn eine Behinderung mit einem Grad von mehr als 25 aber weniger als 50 Grund für die Erwerbsunfähigkeit ist. Als Begründung wird angeführt, dass bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente – in Analogie zur vorzeitigen Zahlung von Altersrenten – ein Bezug der Rentenzahlung zur vorangegangenen Arbeitnehmertätigkeit besteht und nicht primär zur Behinderung, selbst wenn diese ursächlich für die Erwerbsunfähigkeit und folglich mittelbar für die Rentenzahlung ist. Dem ist zuzustimmen, da die Vorschrift eine Rentenzahlung bzw. sonstige Bezüge "wegen" und nicht aufgrund der Behinderung fordert. Zahlungen müssen folglich unmittelbar am Merkmal der Behinderung und nicht an anderen Besonderheiten (z. B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) anknüpfen.
Einen Nachweis musste der Stpfl. entsprechend durch Vorlage des Rentenbescheids oder Bescheids über die anderen laufenden Bezüge erbringen (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStDV a. F.). Der Bescheid war entsprechend der ESt-Erklärung beizufügen.
2.3.3.3 Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) a. F.)
Rz. 17
Bezieht ein minderbehinderter Stpfl. weder Renten noch sonstige Bezüge aufgrund seiner Behinderung, konnte eine Inanspruchnahme der Pauschbeträge des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) EStG a. F. dennoch erfolgen, sofern die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.
Bei Zusammentreffen mehrerer Behinderungen wird der Grad der Behinderung in einer Gesamtschau ermittelt (Rz. 13). Das Gesetz spricht dem Wortlaut nach hingegen von "der Behinderung", die zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt haben muss. Rein wörtlich implizierte die Vorschrift also, dass eine einzige Behinderung allein zum festgestellten Grad der Behinderung sowie zur dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt haben muss. Dies würde indes der gesetzgeberischen Intention widersprechen, die Inanspruchnahme der Pauschbeträge generell für Menschen mit einer Behinderung mit dauernden Bewegungseinschränkungen zu ermöglichen. Folglich war es für die Geltendmachung der Behinderten-Pauschbeträge ausreichend, wenn eine Behinderung, die zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, den Grad der Behinderung von 30 oder 40 mitverursacht hat.
Wie die Behinderung selbst muss auch die Einbuße der körperlichen Bewegungsfähigkeit mindestens sechs Monate betragen, damit diese als dauernd gilt. Es ist nicht ersichtlich, warum an den Begriff "dauernd" in Bezug auf die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit andere Maßstäbe anzusetzen sein sollen, als an die Behinderung selbst.
Die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit war gemeinsam mit dem Grad der Behinderung von der zuständigen Behörde festzustellen. Auf der Bescheinigung der nach § 69 Abs. 1 SGB IX a. F. zuständigen Behörde aufgrund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 SGB IX a. F. (ab Vz 2018: § 152 SGB IX) war ein entsprechender Vermerk zu tätigen. Die Beifügung des Bescheids zur Steuererklärung (inkl. Vermerk über die dauernde Bewegungsunfähigkeit) war gem. § 65 Abs. 1 Nr. 2a EStDV a. F. obligatorisch für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags.
2.3.3.4 Typische Berufskrankheit (Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) a. F.)
Rz. 18
Neben einer dauernden Einbuße der körperlic...