Rz. 38

Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind die mit allen Holznutzungen im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gesondert aufzuzeichnen. Es gelten die Grundsätze der jeweils maßgebenden Gewinnermittlungsart.

 

Rz. 39

Betriebseinnahmen aus Holznutzungen sind die Erlöse aus der Verwertung des Holzes, die der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt wurden. Hierzu gehören insbesondere die Erlöse für das veräußerte Holz und der Teilwert für das entnommene Holz. Bei der Veräußerung eines Waldgrundstücks zu erfassen ist als Betriebseinnahme der auf das stehende Holz entfallende Kaufpreisanteil. Zu berücksichtigen sind jeweils die Roherlöse. Die USt ist Bestandteil der Roherlöse im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Nicht zu den Betriebseinnahmen aus Holznutzungen gehören insbesondere die Einnahmen aus Nebennutzungen und aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

 

Rz. 40

Von den Betriebseinnahmen aus Holznutzungen sind die mit diesen Einnahmen in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben des Wirtschaftsjahrs abzuziehen, die der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt wurden. Dazu rechnen insbesondere die festen und beweglichen Verwaltungskosten, die Steuern, die Zwangsbeiträge und die Betriebskosten. Erhöhte AfA, Sonderabschreibungen und Buchwertminderungen und Buchwertabgänge sind zu berücksichtigen. Vorsteuern sind Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Im Fall der Pauschalierung nach § 51 EStDV oder nach § 4 FSchAusglG sind die Pauschsätze von den Einnahmen der jeweiligen Holznutzungen abzuziehen. Die nicht mit den Pauschsätzen abgegoltenen, aber abzugsfähigen Wiederaufforstungskosten, Buchwertminderungen und Buchwertabgänge beim Wirtschaftsgut Baumbestand sind zusätzlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 41

Die Berücksichtigung von Entschädigungen und Zuschüssen richtet sich nach den Grundsätzen der jeweils maßgebenden Gewinnermittlungsart. Die Zuordnung der Entschädigungen und Zuschüsse zu den Betriebseinnahmen aus Holznutzungen oder zu den übrigen Betriebseinnahmen bestimmt sich nach dem Grund der Zahlung. Entsprechendes gilt auch für die Betriebsausgaben. Soweit für Entschädigungen die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind die entsprechenden Betriebseinnahmen und die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben für Zwecke des § 34b EStG zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung zu korrigieren (Rz. 13).[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge