Rz. 33
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, die geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. v. Abs. 1 sind, beträgt die Steuerermäßigung 20 % der gesamten Aufwendungen (einschließlich Sozialabgaben) des Stpfl., höchstens aber 510 EUR.
Die Steuerermäßigung wird von der tariflichen ESt nach Abzug der übrigen Steuerermäßigungen (§§ 34c ff. EStG) abgezogen (Rz. 1). Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird also als letzte Steuerermäßigung von der tariflichen Steuer abgezogen und geht ins Leere, soweit die tarifliche Steuer bereits in entsprechender Höhe um die anderen Steuerermäßigungen gemindert ist bzw. keine Steuer anfällt. Eine Vergütung erfolgt nicht. Entsteht bei einem Stpfl. infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann er weder die Festsetzung einer negativen ESt i. H. dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen. Die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende ESt kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.
Zudem kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG ebenfalls nicht in Betracht, soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG der abgeltenden KapESt unterlegen haben..
Rz. 34
Durch die Steuerermäßigung begünstigte Aufwendungen sind der Bruttoarbeitslohn, der im Rahmen des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, zzgl. der vom Arbeitgeber getragene Sozialversicherungsbeiträge. Wird die LSt nach § 40a Abs. 2 EStG pauschaliert, gehören auch die vom Arbeitgeber zu tragende LSt, SolZ, KiSt und die Unfallversicherungsbeiträge zu den begünstigten Aufwendungen. Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer – neben seinem Arbeitslohn – für Material gezahlt werden, sind nicht begünstigt.
Rz. 35
Die Höchstbeträge sind nicht personen-, sondern haushaltsbezogen, wie sich auch aus § 35a Abs. 5 S. 4 EStG ergibt. Sie können daher für eine Haushaltsgemeinschaft nur einmal in Anspruch genommen werden. Das ist unabhängig davon, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt veranlagt werden (zu nicht ehelichen Lebensgemeinschaften vgl. Rz. 101f.).
Das gilt auch, wenn ein Stpfl. zwei Haushalte führt, z. B. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Auch dann unterhält er nur eine einzige Haushaltsgemeinschaft, die zwei Haushalte benutzt. Ein Stpfl. kann nicht mehr als einer Haushaltsgemeinschaft angehören. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal bis zur Obergrenze von 4.000 EUR in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt, wenn Ehegatten mehrere Wohnungen tatsächlich nutzen; auch dann ist die Steuerermäßigung auf den Höchstbetrag begrenzt..
Rz. 36
Die Höchstbeträge sind Jahresbeträge, die nicht (mehr) gezwölftelt werden. Die bis Vz 2008 vorzunehmende zeitanteilige Verminderung von 1/12 für jeden Kalendermonat, für den der Tatbestand nicht erfüllt worden ist, ist ab Vz 2009 weggefallen (§ 35a Abs. 1 S. 2 EStG a. F.).
Rz. 37
Zum Nachweis der Aufwendungen vgl. BMF v. 9.11.2016. Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erfolgt der Nachweis nach § 28h Abs. 4 SGB IV. Für Arbeitsverhältnisse im Haushalt bestehen keine erhöhten Nachweiserfordernisse i. S. v. § 35a Abs. 5 S. 3 EStG (Rechnung und unbare Zahlung, Rz. 95). Die Nachweise sind nicht mehr zwingend der ESt-Erklärung beizufügen, sondern nur auf Verlangen des FA vorzulegen.