Energetische Maßnahme – Steuerermäßigung – Berechnung
Die Ehegatten Musterleute sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses (Baujahr 1989, Anschaffungskosten Gebäude 323.000 EUR). Die OG-Wohnung (80 qm) ist vermietet. Die EG-Wohnung (140 qm) nutzen die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken.
Im September 2020 wurde die 30 Jahre alte Heizungsanlage erneuert. Die Eheleute überwiesen im August 2020 eine Abschlagszahlung i. H. v. brutto 12.000 EUR für das Material an den ausführenden Fachbetrieb. Die Schlussrechnung erhielten sie im Dezember 2020 (Rechnungsbetrag 20.200 EUR zzgl. 16 % MwSt, d. h. 3.232 EUR; Summe: 23.432 EUR).
In der Rechnung waren u. a. 6.450 EUR Arbeitslohn zzgl. 16 % MwSt und 250 EUR Fahrtkostenpauschale zzgl. 16 % MwSt ausgewiesen.
Hinweis: Aufgrund der COVID-19-Pandemie betrug der allgemeine USt-Steuersatz vom 1.8.2020 bis 31.12.2020 nur 16 %.
Nach Abzug der Abschlagszahlung überwiesen die Ehegatten im Dezember 2020 den verbleibenden Betrag i. H. v. 11.432 EUR.
Der Rechnung war eine nach amtlich vorgeschrieben Muster ausgefertigte Bescheinigung der ausführenden Fachfirma beigefügt.
Obergeschoss: Folgende Aufwendungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) abzugsfähig:
Vz 2020: 80/220 von 23.432 EUR = 8.521 EUR Werbungskosten
Erdgeschoss: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen:
Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Begünstigte Aufwendungen, soweit sie auf das Erdgeschoss entfallen, belaufen sich auf 140/220 von 123.432 EUR = 14.905 EUR.
Förderung (Abschluss Maßnahme 2020):
Förderjahr |
Förderbetrag |
Höchstbetrag |
Steuerermäßigung nach § 35c EStG |
Vz 2020 |
7 % von 14.905 EUR = 1.043 EUR |
14.000 EUR |
1.043 EUR |
Vz 2021 |
7 % von 14.905 EUR = 1.043 EUR |
14.000 EUR |
1.043 EUR |
Vz 2022 |
6 % von 14.905 EUR = 894 EUR |
12.000 EUR |
894 EUR |
Siehe auch: BMF v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, Rz. 34 und 43, BStBl I 2021, 103.