Rz. 13

Von der Entstehung der ESt zu unterscheiden sind

  • die Festsetzung der ESt durch Steuerbescheid (§§ 155 bis 192 AO),
  • die Fälligkeit des Steueranspruchs (§ 220 AO) und
  • die Verwirklichung des Steueranspruchs im Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 248 AO).
 

Rz. 14

Die ESt entsteht unabhängig von ihrer Festsetzung dem Grunde nach mit Ablauf des Vz – gleich, in welcher Höhe sie unter Berücksichtigung der Tarifvorschriften und evtl. Steuerermäßigungen bei der Veranlagung festzusetzen bzw. wann sie fällig ist.[1]

 

Rz. 15

Die ESt entsteht kraft Gesetzes durch Verwirklichung des Steuertatbestands, unabhängig vom Wissen und Wollen des Stpfl. Ein einmal verwirklichter Sachverhalt kann rückwirkend nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Nach dem Entstehungszeitpunkt kann der Stpfl. die Höhe der festzusetzenden ESt nur noch beeinflussen, soweit er die Möglichkeit hat, Bilanzierungs- oder andere Wahlrechte, z. B. die Zusammenveranlagung von Eheleuten (§§ 26, 26b EStG), wahrzunehmen.

Nach dem Entstehungszeitpunkt eintretende Änderungen der Sach- oder Rechtslage wirken sich auf die entstandene ESt nicht aus. Die ESt wird nach der Rechtslage erhoben, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten hat – es sei denn, ein Gesetz tritt rückwirkend in Kraft.[2]

 

Rz. 16

Der Steuerbescheid hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Er konkretisiert die bereits durch Gesetz entstandene Steuerschuld.

Der Steuerbescheid hat aber dann (und insoweit) konstitutive Wirkung, wenn die ESt unrichtigerweise höher festgesetzt wird, als sie tatsächlich nach dem Gesetz entstanden ist und der Steuerbescheid in Bestandskraft erwächst. In einem solchen Fall ist die ESt (nach dem Gesetz) zwar nicht in der im Steuerbescheid festgesetzten Höhe entstanden, die Finanzbehörde erwirbt jedoch ein formales Erhebungs- und Vollstreckungsrecht, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig wird. Der Stpfl. hat dann den im Steuerbescheid ausgewiesenen Betrag zu leisten, unabhängig davon, in welcher Höhe ein Steueranspruch nach dem EStG tatsächlich entstanden ist.

 

Rz. 17

Die Festsetzung der ESt durch Steuerbescheid ist Voraussetzung für die Verwirklichung des Steueranspruchs im Erhebungsverfahren.

[2] BVerwG v. 26.4.1974, BVerwG VII C 30.72, BStBl II 1975, 317.

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