Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 764
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht weiter definiert und wurde von der Rspr. des BFH entwickelt und dann mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b in das Gesetz aufgenommen. Die Abzugsbeschränkung betrifft die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und die Ausstattung. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist (Rz. 775ff.) und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Voraussetzung ist damit, dass es sich um ein "Zimmer", d. h. einen abgeschlossenen Raum, handelt. Das ist nicht der Fall bei einer zum Wohnzimmer hin offenen Galerie oder Empore, bei einer Treppenhausfläche, einem zum Hausflur hin offenen Raum oder einer "Arbeitsecke" in einem privat genutzten Raum. Auch der anteilige Ansatz von Raumkosten für Küche, Bad oder Flur sind aufgrund des fehlenden Charakters eines abgeschlossenen Raums nicht zulässig. Die räumliche Abtrennung muss durch Wände (auch fest eingebaute Schrankwände) und Türen erfolgen; eine Abtrennung durch einen Vorhang oder das Stellen von Möbeln reicht nicht aus. Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer um ein (abgeschlossenes) Durchgangszimmer, hängt die steuerliche Anerkennung davon ab, ob das Zimmer trotz der privaten Nutzung als Durchgangszimmer noch in ausreichendem Maß betrieblich bzw. beruflich genutzt wird (Rz. 783).
Wenn in dem Arbeitszimmer Fremdpersonal beschäftigt wird, das nicht der privaten Sphäre zugeordnert werden kann (in Abgrenzung zum Ehepartner), handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Der Bezug zur häuslichen Sphäre wird auch für solche Fälle verneint, in denen ein intensiver Publikumsverkehr vorhanden ist. Diese Ausnahmen erscheinen überzeugend, da sie in einer argumentativen Linie zu den grundsätzlichen Annahmen bei Einfamilien- (Rz. 776) und Mehrfamilienhäusern (Rz. 777) stehen.
Rz. 765
Der BFH hat mit seiner Definition (Rz. 764) den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers auf ein Zimmer beschränkt, das in Ausstattung und Funktion einem Büro entspricht. Dies schließt er daraus, dass der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitszimmers verwendet und die Regelung nicht auf jeden betrieblich oder beruflich genutzten Raum ausgedehnt hat. Ein Arbeitszimmer ist danach ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer und -organisatorischer Arbeiten dient. Andere Räume, wie eine Werkstatt oder Praxisräume, die nicht i. d. S. die Funktion eines Büros haben, sind damit aus der Regelung über häusliche Arbeitszimmer ausgeklammert; für sie gelten die allgemeinen Regeln über Betriebsausgaben ohne die Beschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG. Die Aufwendungen sind daher unbeschränkt abzugsfähig. Allerdings gilt insoweit das Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG, wenn die Räume nicht unerheblich auch privat genutzt werden.
Rz. 765a
Ohne Bedeutung ist es, ob das Arbeitszimmer eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO ist. Der Arbeitsplatz eines Gewerbetreibenden oder Selbstständigen ist keine Betriebsstätte, wenn der Arbeitsplatz in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und damit Teil der Wohnung oder des Hauses des Stpfl. ist.
Rz. 766
Da ein häusliches Arbeitszimmer der büromäßigen Nutzung dienen muss, sind Räume dann kein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie nicht der Erledigung büromäßiger Arbeiten dienen, auch wenn sie in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden sind. Typischerweise ist ein Arbeitszimmer mit einem Schreibtisch und einem Schreibtischstuhl sowie Bürogeräten ausgestattet. Kein Arbeitszimmer sind daher Räume, die nach ihrer Ausstattung für die Erledigung anderer als Büroarbeiten eingerichtet sind, und zwar auch dann, wenn in ihnen ein Schreibtisch steht. Reine Lagerräume sind daher keine häuslichen Arbeitszimmer, ebenso nicht Werkstätten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das häusliche Arbeitszimmer kein fest umrissener Begriff, sondern ein offener Typusbegriff ist. Es ist daher nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob der Raum nach seiner Ausstattung und der Funktion, die er erfüllt, noch dem Leitbild eines Arbeitszimmers entspricht.
Rz. 767
Erfüllt ein Zimmer mehrere Funktionen, ist vom Zweck der Vorschrift auszugehen, eine typisierende Abgrenzung zwischen rein betrieblich bzw. beruflich veranlassten und die private Lebensführung des Stpfl. berührenden Aufwendungen vorzunehmen. Danach liegt ein häusliches Arbeitszimmer nicht erst dann vor, wenn in dem Raum ausschließlich Büroarbeiten erledigt werden. Andererseits ist die Anwendung der Regelungen über das häusliche Arbeitszimmer nicht erst dann ausgeschlossen, wenn in ihm ausschließlich andere Arbeiten ausgeführt werden. Dient der Raum als häusliches Arbeitszimmer und anderen Funktionen (z...