Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 810
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bestehen aus den anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten der Wohnung (des Hauses) sowie den direkt dem Arbeitszimmer zuzuordnenden Aufwendungen der Ausstattung.
Rz. 810a
Die Gesamtkosten der Wohnung sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Gesamtfläche der Wohnung aufzuteilen. Dabei ist die Wohnfläche nach den § 42 der 2. BV zu ermitteln bzw. der WoFlV. Nicht zur Wohnfläche gehören danach Zubehörräume wie Keller, Waschküche, Abstellräume, Dachböden usw. Nutzt der Stpfl. jedoch solche Zubehörräume betrieblich, z. B. einen Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer, muss der betriebliche Nutzungsanteil in Relation zur Gesamtfläche (d. h. einschließlich aller Nebenräume), nicht nur zur Wohnfläche zuzüglich betrieblich genutzter Nebenräume, ermittelt werden. Wird das Gebäude nachträglich vergrößert (Anbau), ist von der erhöhten Wohnfläche auszugehen.
Rz. 811
Zu den aufzuteilenden Gesamtkosten der Wohnung gehören insbesondere:
- Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Renovierung der Wohnung verwendet worden sind; das gilt auch für Herstellungskosten eines nachträglichen Anbaus, auch wenn das Arbeitszimmer von den Baumaßnahmen nicht betroffen worden ist.
- Lineare oder degressive Gebäudeabschreibung, Sonderabschreibungen, Verteilung von größerem Reparaturaufwand; die erhöhte AfA für Betriebsgebäude nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG kann nicht angesetzt werden, da das Arbeitszimmer nicht zu einem Betriebsvermögen gehört. Da die Wohnung einschließlich Arbeitszimmer ein einheitlich abzuschreibendes Objekt bildet, ist nicht danach zu differenzieren, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung oder dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnen sind; Abschreibungen für einen Anbau, der mit dem Arbeitszimmer nicht in Verbindung steht, sind daher in die Aufteilung einzubeziehen.
- Renovierungskosten können anteilig angesetzt werden, wenn sie über bloße Schönheitsreparaturen hinausgehen und den Wert des gesamten Wohnhauses nachhaltig erhöhen.
- Kosten für den Garten gehören dann anteilig zu den Kosten des Arbeitszimmers, wenn der Garten bei einer Reparatur des Hauses, zu dem das Arbeitszimmer gehört, oder bei der Erstellung eines Anbaus für das Arbeitszimmer beschädigt wird. Zu den Kosten des Arbeitszimmers gehören aber nur die Kosten, die für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands des Gartens erforderlich waren. Kosten der Neuanlage oder der Verbesserung des Gartens gehören nicht zu den Kosten des Arbeitszimmers.
- Beiträge zur Feuer-, Gebäudehaftpflicht-, Hausratversicherung.
- Schornsteinfegergebühren, GrSt, Stromkosten, Heizungskosten, Reinigungskosten, Verwaltungskosten.
- Bei einer Mietwohnung Wohnungsmiete und Kostenumlagen.
Rz. 811a
Nicht anzusetzen sind Aufwendungen, die nicht betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind, die also nicht dazu dienen, das Arbeitszimmer in einen zum geplanten Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen, sondern auf private Bedürfnisse des Stpfl. zurückgehen. Ebenso werden Aufwendungen für das verbrauchte Wasser und die Entsorgung des Schmutzwassers nicht anerkannt.
Rz. 812
Liegt das Arbeitszimmer eines Ehegatten in einem Objekt (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung), das beiden Ehegatten zu Miteigentum gehört, kann der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte die anteilige Abschreibung bei betrieblicher Nutzung nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen (Rz. 606), es sei denn, er leistet auf vertraglicher Grundlage eine entsprechende Nutzungsentschädigung. Hat der das Arbeitszimmer Nutzende die Kosten für die Errichtung oder den Erwerb des Hauses allein getragen, ist davon auszugehen, dass er ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben hat, das er wie ein materielles Wirtschaftsgut abschreiben kann; Rz. 191ff.
Rz. 812a
Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszimmer in einer im Miteigentum stehenden Immobilie (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) oder in einer gemeinsam gemieteten Wohnung im Rahmen einer gemeinsamen Berufstätigkeit, kann jeder Ehegatte die Kosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweiligen Nutzung kommt nicht in Betracht. Gehört das Arbeitszimmer in diesem Fall zu einem Betriebsvermögen, ist es ein selbstständiges Wirtschaftsgut für jeden der Ehegatten (Rz. 131ff.).
Rz. 812b
Handelt es sich bei dem das Arbeitszimmer nutzenden Stpfl. jedoch um einen Arbeitnehmer, soll die Abschreibung nach der Rspr. in voller Höhe und ohne Rücksicht auf den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten abgesetzt werden können. Bei Schuldzinsen sowie sonstigen Aufwendungen, die auf das Arbeitszimmer entfallen, soll ebenfalls der Grundsatz gelten, dass der das Arbeitszimmer allein nutzende Ehegatte die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen bei seinen Einkünften abziehen kann ohne Rücksicht auf den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten und unabhängig davon, welcher Ehegatte ...