Rz. 32
Die Pauschalierung von Beiträgen für Direktversicherungen nach § 40b Abs. 1 EStG ist ab 2005 aufgehoben worden. An die Stelle der Pauschalierung ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG getreten (Rz. 2). Für Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde (Altzusage), besteht eine Übergangsregelung zur weiteren Anwendung der pauschalen Besteuerung (Rz. 32a).
Rz. 32a
Beiträge für eine Direktversicherung können nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 EStG auch nach dem 31.12.2004 bis zum Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalls weiterhin nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert werden, wenn sie aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde (Altzusage). Die Übergangsregelung findet nach der ab 2018 geltenden Neufassung (Rz. 20a) bereits dann Anwendung, wenn vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert worden ist (Rz. 20b).
Rz. 32b
Im Hinblick auf die in § 3 Nr. 63 EStG geregelte Steuerbefreiung der Beiträge für eine Direktversicherung hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Steuerbefreiung und der pauschalen Besteuerung nach der Übergangsregelung (Rz. 20c). Die pauschale Besteuerung der Beiträge zur Direktversicherung ist nach der Neufassung der Übergangsregelung ab 2018 nicht mehr davon abhängig, dass der gegenüber dem Arbeitgeber auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat. Dies folgt aus der Aufhebung der entsprechenden Regelungen in § 52 Abs. 40 S. 2 EStG durch Gesetz v. 11.12.2018, durch die das Erfordernis der Verzichtserklärung entfallen ist.
Die Pauschalierung der bis zum 31.12.2017 geleisteten Beitragszahlungen an eine Direktversicherung aufgrund einer Altzusage setzte nach § 52 Abs. 4 S. 12 und 13 EStG eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber voraus, die bis zum 30.6.2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragszahlung abzugeben war. Der Verzicht auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG war unwiderruflich und galt für die Dauer des Dienstverhältnisses. Die Wirkung des Verzichts blieb auch bei einer Änderung der Versorgungszusage durch Erhöhung der Beiträge oder Wechsel des Versorgungsträgers erhalten, da die Beitragsleistung in diesen Fällen weiterhin auf der Altzusage beruhten. Durch den Verzicht war in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 S. 3 EStG ausgeschlossen.
Bei einer Direktversicherung mit Einmal-Kapitalzahlung oder zeitlich befristeter Rentenzahlung war ein Verzicht des Arbeitnehmers entbehrlich, da es in diesen Fällen nicht zu einer Überschneidung von § 3 Nr. 63 EStG und § 40b Abs. 1 EStG a. F. kommen konnte. Ein vor dem 1.1.2018 erklärter Verzicht schließt die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG auf die ab 2018 geleisteten Beiträge für eine Direktversicherung nicht aus, da das Wahlrecht des Arbeitgebers aufgrund der Streichung des Verzichtserfordernisses auch für einen derartigen Altverzicht eröffnet ist.
Rz. 33
Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers bei einem in- oder ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat und bei der, der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Die Versicherung soll typischerweise das wirtschaftliche Risiko abdecken, das sich aus dem Tod (Todesfallrisiko) oder der ungewissen Lebensdauer des Berechtigten (Erlebensfallrisiko) ergibt. Gegenstand der Lebensversicherung kann die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sein. Die Versorgungsleistungen können durch Renten- oder Kapitalzahlungen erbracht werden; die Direktversicherung kann hierzu als Kapital-, Renten- oder fondsgebundene Lebensversicherung ausgestaltet sein.
Versicherungen, die nicht der Altersversorgung dienen, sind nicht begünstigt. Hierzu gehören z. B. Ausbildungs-, Aussteuer- und Restschuldversicherungen, sofern sie nicht als Lebensversicherungen ausgestaltet sind. Nicht begünstigt sind auch Zahlungen zur Nachversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund, da insoweit keine Direktversicherung vorliegt..
Der Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer sein; vom Arbeitnehmer abgeschlossene Lebensversicherungen sind nur dann begünstigt, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen werden (Rz. 8; zum Abschluss von Direktversicherungen durch Konzerngesellschaften vgl. Rz. 7). Der Arbeitnehmer ist Versicherter und Bezugsberechtigter. Für die Pauschalierung kommt es nicht darauf an, ob die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers widerruflich oder unwiderruflich ist. Die Pauschalierung ist nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber für den Ehegatten eines bereits verstorbenen früheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschließt, da in diesem Fall nicht der Arbeitnehmer Versicherter ist.
Rz. 34
Versicherungen, bei denen das typische Todesfall- und Erleb...