Rz. 4j
Das zuletzt 2012[1] veröffentlichte Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer ("Einzelfragen zur Abgeltungsteuer")[2] wurde mit BMF-Schreiben v. 18.1.2016[3] neu bekanntgegeben.
Rz. 4k
In Rz. 176 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016 wurde hinsichtlich der Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG entsprechend der Rspr. des BFH[4] aufgenommen, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswapgeschäften nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (Rz. 178a).[5]
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