Rz. 4j

Das zuletzt 2012[1] veröffentlichte Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer ("Einzelfragen zur Abgeltungsteuer")[2] wurde mit BMF-Schreiben v. 18.1.2016[3] neu bekanntgegeben.

 

Rz. 4k

In Rz. 176 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016 wurde hinsichtlich der Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG entsprechend der Rspr. des BFH[4] aufgenommen, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswapgeschäften nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (Rz. 178a).[5]

[2] Spieker, DB 2012, 2836ff.; Ronig, NWB 2012, 3770ff.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85.
[5] Zur Nichtbeanstandungsregelung vgl. jedoch BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 324, BStBl I 2016, 85.

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