Rz. 15

Mit dem G. zur Stärkung des Ehrenamtes v. 21.3.2013[1] wurde die sog. "vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit" durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO abgelöst. Die Neuregelung ist am 29.3.2013 in Kraft getreten. Nach Rz. 297 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer v. 18.1.2016[2] gelten die unter Rz. 14 dargestellten Ausführungen daher entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheids nach § 60a AO des FA überlassen wird. Eine Erlaubnis für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist dann für 3 Jahre gegeben.

Das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung[3] brachte für die steuerbefreiten Körperschaften nicht ausreichend Rechtssicherheit. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit enthielt keine abschließende Anerkennung der Steuerbegünstigung und entfaltete auch keine Bindungswirkung für die nachfolgende Besteuerung der betroffenen Körperschaften. Bei jeder Veranlagung zur KSt wurde die Satzung erneut auf Einhaltung der in der Abgabenordnung geregelten Steuerbefreiungsgründe überprüft.

Die Feststellung darüber, ob die Satzung einer Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält, wird durch den Feststellungsbescheid gesondert festgestellt. Diese Feststellung hat von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt zu erfolgen, sie kann aber auch isoliert und unabhängig von der Veranlagung zur KSt beantragt werden. Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO ist bindend für die nachfolgende Veranlagung zur KSt.

[1] BGBl I 2013, 556.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz 295, BStBl I 2016, 85.

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