5.3.1 Allgemein
Rz. 161m
Bei Anlegern von Investmentfonds (Fondsausgangsseite) werden zukünftig vorbehaltlich einer Teilfreistellung gem. § 20 InvStG auf Grundlage der in § 16 Abs. 1 InvStG aufgezählten "Erträge von Investmentfonds" folgende Tatbestände besteuert:
In § 20 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG werden durch das InvStRefG eigene Einkunftsarten aus Kapitalvermögen eingefügt. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG umfasst zukünftig insbesondere "Investmenterträge nach § 16 InvStG". Zudem wird § 20 Abs. 1 Nr. 3a um "Spezial-Investmenterträge nach § 34 InvStG" für den Ausnahmefall ergänzt, dass natürliche Personen im Privatvermögen Anteile an Spezialfonds halten.
Für den Kapitalertragsteuerabzug werden in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 9 EStG neue Tatbestände eingefügt (Rz. 66a, 101a).
Werden die Anteile des Investmentfonds im Privatvermögen gehalten, findet der Abgeltungsteuersatz i. H. v. 25 % Anwendung.
Erträge von betrieblichen Anlegern sind dagegen nach § 20 Abs. 8 InvStG den gewerblichen oder den anderen Gewinneinkunftsarten zuzurechnen. Nach § 16 Abs. 3 InvStG sind jedoch weder die Steuerbefreiung nach § 8b KStG noch § 3 Nr. 40 EStG anwendbar.
5.3.2 Ausschüttungen gem. § 2 Abs. 11 InvStG
Rz. 161n
Ausschüttungen sind nach § 2 Abs. 11 InvStG die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag. Somit führt das InvStRefG zu keiner Änderung des Begriffs der Ausschüttungen.
5.3.3 Vorabpauschalen gem. § 18 InvStG
5.3.3.1 Allgemein
Rz. 161o
Anleger müssen zukünftig während der Haltedauer eine sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern, die an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge tritt. Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kj. den Basisertrag für dieses Kj. unterschreiten.
5.3.3.2 Berechnung
Rz. 161p
Der Basisertrag wird gem. § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kj. mit 70 % des Basiszinses nach § 203 Abs. 2 BewG.
Die Vorabpauschale ist somit eine "pauschale Bemessungsgrundlage in Höhe einer risikolosen Marktverzinsung", die dann greift, wenn in dem Veranlagungszeitraum die Ausschüttungen des Investmentfonds diese Marktverzinsung nicht erreichen. Durch § 18 Abs. 1 S. 3 InvStG wird klargestellt, dass die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Veranlagungszeitraum begrenzt ist. Daraus folgt, dass eine Vorabpauschale dann nicht angesetzt wird, wenn beispielsweise der Rücknahmepreis eines Fondsanteils während eines Jahres nicht gestiegen ist. Für das Jahr des Erwerbs wird die Vorabpauschale nur anteilig berechnet. Die Vorabpauschale mindert sich gem. § 18 Abs. 2 InvStG im Jahr des Erwerbs um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Analog Rz. 85 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer ist hierfür der Schlusstag maßgeblich. Liegt für einen Investmentfonds weder ein Rücknahmepreis noch Börsen- oder Marktpreise vor, kann auch von den depotführenden Stellen keine Vorabpauschale angesetzt werden.
Der Zufluss der Vorabpauschale wird nach § 18 Abs. 3 InvStG zum ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres fingiert.
5.3.3.3 Ausnahme nach § 16 Abs. 2 InvStG
Rz. 161q
Nach § 16 Abs. 2 S. 2 InvStG sind die Vorabpauschalen nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile unter den folgenden Voraussetzungen gehalten werden:
- im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz, hierunter fallen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge,
- von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG (Kapital- und Rentenversicherungen) und § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG (fondsgebunde Lebensversicherungen) oder
- von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.
5.3.3.4 Verfahrenserleichterung für die Steuerabzugsverpflichteten nach § 44 Abs. 1 S. 8 und 9 EStG
Rz. 161r
Durch das InvStRefG kam es m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) auch zu einer Einfügung in § 44 Abs. 1 S. 8 EStG, wonach nunmehr der Steuerabzugsverpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers, einziehen kann. Gem. § 52 Abs. 28 S. 23 EStG ist die Vorschrift ab dem 1.1.2018 anwendbar.
§ 44 Abs. 1 S. 8 EStG stellt klar, dass die depotführenden Stellen zur Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale ohne Einwilligung des Gläubigers auf ein Girokonto oder sonstiges für den Gläubiger der Kapitalerträge geführtes ...