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Die KapESt-Abzug bei Spezial-Investmentfonds hinsichtlich der Anleger (Fondsausgangsseite) wird durch § 50 InvStG geregelt.

Nach § 50 Abs. 1 S. 1 InvStG wird als Entrichtungspflichtiger der inländische Spezial-Investmentfonds bestimmt. Der Steuersatz beträgt 15 %.

Dem Steuerabzug unterliegen nach § 50 Abs. 1 S. 2 InvStG

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