1.2.1 Allgemeine Systematik
Rz. 1a
Abs. 1 S. 1 enthält den KapESt-Entlastungsanspruch, für den ein Antrag notwendig ist. Der Anspruch auf KapESt-Entlastung gilt nach Abs. 1 S. 2 auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt stpfl. Muttergesellschaft zufließen. Abs. 2 definiert i. V. m. der Anlage 2 (zu § 43b EStG) den Begriff der Muttergesellschaft. Abs. 2a definiert den Begriff der Betriebsstätte i. S. d. Abs 1 und 2. Die Abs. 3 und 4 wurden aufgehoben.
1.2.2 Anlage 2 (zu § 43b EStG)
Rz. 1b
Die Anlage 2 (zu § 43b EStG) zählt die Gesellschaften i. S. d. RL 2011/96/EU auf. Nach Nr. 1 der Anlage 2 sind dies Gesellschaften mit bestimmten Formen nach dem jeweiligen nationalen Recht. Nr. 2 der Anlage 2 bezieht Gesellschaften ein, die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig betrachtet wird und aufgrund eines mit einem dritten Staat geschlossenen DBA in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird. Nach Nr. 3 der Anlage 2 zählen dazu auch bestimmte genannte Gesellschaften, die ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
Um in den Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie zu fallen, muss eine Gesellschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss zum einen
- eine der in der Anlage 2 (zu § 43b EStG) genannten Gesellschaftsformen aufweisen und
- zum anderen einer der genannten Steuern unterliegen.
1.2.3 Verhältnis zu § 43 EStG
Rz. 1c
§ 43b EStG stellt eine Ausnahme des Grundsatzes der KapESt-Pflicht nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Auf Antrag werden Erträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der KapESt-Pflicht befreit.
1.2.4 Verhältnis zu § 50d EStG
Rz. 1d
§ 50d Abs. 1 EStG regelt das Verfahren zur Befreiung von der KapESt. § 50d Abs. 1 EStG regelt das Erstattungsverfahren, § 50d Abs. 2 EStG das Freistellungsverfahren. Ist dagegen der Missbrauchstatbestand nach § 50d Abs. 3 EStG erfüllt, besteht kein Anspruch nach § 43b EStG auf Befreiung von der KapESt.