Rz. 4a
Durch Art. 7 des G. zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) v. 22.6.2011 sind in § 44 EStG grundlegende Änderungen für die Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG erfolgt, wenn also Aktien kurz vor dem Ausschüttungstermin mit Dividendenberechtigung erworben und nach dem Ausschüttungstermin ohne Dividendenberechtigung geliefert werden (Rz. 12a). Im Kern wurde das KapESt-Verfahren bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen geändert, um missbräuchliche Steuergestaltungen zu verhindern.
Rz. 4b
§ 44 Abs. 1a EStG wurde durch das G. zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 30.6.2013 eingefügt und führt im Falle der Einbindung einer ausl. Depot führenden Stelle aufseiten des Leerverkäufers eine besondere Steuerabführungsverpflichtung für die inländische Wertpapiersammelbank ein. Mit diesem "freiwilligen" Steuereinbehalt sollen Veranlagungsfälle nach § 32d Abs. 3 S. 1 EStG vermieden werden.
Rz. 4c
Weiter wurde § 44 EStG durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) v. 22.12.2014 geändert. Durch die Ergänzung des § 44 Abs. 1 S. 4 EStG wird der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug bei Kapitalerträgen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG verpflichtet, soweit die Wertpapiersammelbank für die bei ihr in Sammelverwahrung gegebenen Aktien i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG keine Dividendenregulierung vornimmt. Die Regelung zielt auf die sog. "abgesetzten Bestände" ab. Nach Art. 16 Abs. 2 ZollkodexAnpG trat die Änderung zum 1.1.2015 in Kraft.
Rz. 4d
§ 44 EStG wurde mit hoher Bedeutung für die Praxis durch Art. 3 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015 m. W. z. 1.1.2016 (Art. 18 Abs. 4 Steueränderungsgesetz 2015) erneut geändert. In § 44 Abs. 1 S. 3 EStG wurde aufgenommen, dass der Steuerabzug "unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen ist" (Rz. 17a ff.). Zudem wurde in § 44 Abs. 2 S. 2 EStG ergänzt, dass wenn durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt ist oder das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zulässt, als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit gilt.
Rz. 4e
Weitere umfassende Änderungen erfolgten durch Art. 3 des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) v. 23.6.2016. In § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 1 S. 4 Nr. 1 und Abs. 1 S. 4 Nr. 4 EStG erfolgten notwendige Folgeänderungen aufgrund der Änderungen des § 43 EStG (ebenfalls) durch das InvStRefG. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG regelt, dass die, die Investmenterträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Investmenterträge vornehmen muss. Durch die Ergänzung von § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 EStG wird bestimmt, wer auszahlende Stelle im Falle der Investmenterträge ist. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 EStG regelt, wer zum Steuerabzug auf die Vorabpauschale i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG verpflichtet ist. Dies ist das Kredit- oder sonstige Finanzinstitut, das die Anteile an einem Investmentfonds verwahrt oder verwaltet. Zudem wurde in § 44 Abs. 1 S. 8 bis 9 EStG eine für die Praxis bedeutsame Regelung eingefügt: Danach kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers, einziehen. Widerspricht der Gläubiger nicht, darf auch ein Kontokorrentkredit in Anspruch genommen werden (§ 44 Abs. 1 S. 9 EStG). Zur Vorabpauschale nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG wurde zudem ein neuer Abs. 1b in § 44 EStG eingefügt. Sofern nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG i. V. m. § 18 InvStG eine Vorabpauschale gegenüber dem Anleger anzusetzen ist, muss die auszahlende Stelle gem. § 44 Abs. 1b EStG sowohl bei inländischen als auch bei ausl. Investmentfonds einen KapESt-Abzug vornehmen. Dafür ist nach § 44 Abs. 1b EStG der § 44 Abs. 1 S. 7 bis 11 EStG anzuwenden.
Die Änderungen traten nach Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG zum 1.1.2018 in Kraft und sind nach § 52 Abs. 44 S. 2 EStG ebenfalls erst ab 1.1.2018 anzuwenden.
Rz. 4f
Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ("Jahressteuergesetz 2019") v. 17.12.2019 erfolgte die Einfügung eines neuen KapESt-Abzugstatbestands in § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a EStG. Erfasst werden die Fälle des ebenfalls neu eingefügten § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c EStG, d. h. Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden (sog. "Crowdlending"). Nach § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a Buchst. a EStG muss primär der inländische Betreiber od...