Rz. 43a
Bei Erteilung eines Freistellungsauftrags nach dem 31.12.2010 ist nach § 44a Abs. 2a EStG die Angabe der Identifikationsnummer nach § 139b AO erforderlich. Im Fall der Erteilung gemeinsamer Freistellungsaufträge durch Eheleute ist auch die Angabe der Identifikationsnummer des jeweils anderen Ehegatten notwendig. § 44a Abs. 2a EStG wurde durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 eingefügt und soll die Effizienz des Kontrollverfahrens nach § 45d EStG (§ 45d EStG Rz. 5ff.) verbessern.
Rz. 43b
Die Erteilung eines Freistellungsauftrags vor dem 1.1.2011 liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger dem Kreditinstitut vor dem 1.1.2011 einen Freistellungsauftrag vorlegt, der erst ab dem 1.1.2011 ausgeführt werden soll.
Rz. 43c
Die Angabepflicht besteht nur bei der Erteilung eines Freistellungsauftrags, nicht jedoch beim Widerruf eines bereits erteilten Freistellungsauftrags. Die Erteilung eines Freistellungsauftrags und damit die Pflicht zur Angabe der Identifikationsnummer ist auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger einen bereits erteilten Freistellungsauftrag erhöht oder verringert, weil der Gläubiger in diesen Fällen einen Freistellungsauftrag in der gewünschten Höhe neu erteilen muss. Dasselbe gilt für die nachträgliche Befristung eines unbefristet erteilten Freistellungsauftrags. Hierbei ist zu beachten, dass der Gläubiger eine Befristung nur mit Wirkung zum 31.12. eines Kj. erklären kann (Rz. 35).
Rz. 43d
Wechseln Ehegatten von gemeinsamen zu getrennten Freistellungsaufträgen, weil keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung gem. § 43a Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG gewünscht ist – oder umgekehrt –, liegt ebenfalls die Erteilung eines Freistellungsauftrags i. S. d. § 44a Abs. 2a EStG vor, bei der ggf. die Angabe der Identifikationsnummer gem. § 139b AO erforderlich ist.
Rz. 43e
Ohne die Angabe der Identifikationsnummer erteilte Freistellungsaufträge sind unwirksam und dürfen vom Kreditinstitut nicht ausgeführt werden. Kreditinstitute sind jedoch nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Identifikationsnummer verpflichtet, sodass ein Freistellungsauftrag auch bei fehlerhafter Angabe durch den Gläubiger ausgeführt werden darf.
Rz. 43f einstweilen frei
Rz. 43g
§ 44a Abs. 2a S. 3 bis 7 EStG regeln ein automatisiertes Verfahren, mit dem die den Freistellungsauftrag ausführenden Stellen bzw. die Meldestellen i. S. d. § 45d Abs. 1 S. 1 EStG (i. d. R. Kreditinstitute) die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und ggf. auch von dessen Ehegatten beim BZSt abfragen können. Da Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.2011 gestellt werden, stets die Identifikationsnummer enthalten müssen (Rz. 43a), ist diese Abfragemöglichkeit nur für den Altbestand an Freistellungsaufträgen bestimmt. Den Meldestellen wird damit ein automatisiertes Verfahren zur Verfügung gestellt, um eine verwaltungsökonomische Erhebung der Identifikationsnummer zu ermöglichen. Die automatisierte Erhebung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge oder sein Ehegatte bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen widerspricht. Über die Möglichkeit zum Widerspruch sind die Gläubiger vor einer Durchführung einer automatisierten Abfrage zu unterrichten.
Rz. 43h
Die Datenabfrage muss mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen. Der Datensatz enthält u. a. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge sowie ggf. des Ehegatten. Stimmen die übermittelten Daten mit den in der Identifikationsnummer-Datenbank gespeicherten Daten überein, wird der Datensatz um die Identifikationsnummer ergänzt und an das Kreditinstitut bzw. die Meldestelle zurückgesandt. Dies erfolgt ausschließlich maschinell. Sofern keine Identifikationsnummer ermittelt werden kann, bleibt es bei der Regelung in S. 1, d. h. der Freistellungsauftrag verliert ab 2016 seine Gültigkeit, es sei denn, der Gläubiger der Kapitalerträge und ggf. sein Ehegatte haben ihre Identifikationsnummer der Meldestelle zur Weiterleitung nachträglich mitgeteilt.
Rz. 43i
Das Kreditinstitut bzw. die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten verwenden. So darf die bei der Erteilung eines Freistellungsauftrags bekannt gewordene Identifikationsnummer auch für die Meldung der für einen betrieblichen Gläubiger freigestellten Kapitalerträge nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG (§ 43 EStG Rz. 182) verwendet werden. Für bankinterne Zwecke darf die Identifikationsnummer dagegen nicht eingesetzt werden.
Rz. 43j
Für ab dem 1.1.2013 dem Gläubiger zufließende Kapitalerträge hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die dem Gläubiger zugeteilte Identifikationsnummer gem. § 45d Abs. 1 Nr. 1 EStG an das BZSt zu melden. Dies soll eine weitgehend fehlerfreie Überprüfung der Einhaltung des Freistellungshöchstbetrags ermöglichen. Da Freistellungsaufträge bei Erteilung vor dem 1.1.2011 ohne Angabe der Identifikationsnummer zum 31.12.2015 wirksam werden, ist die Identifikationsnummer in die Meldung nach § 45d EStG nur dann aufzunehmen, wenn si...