Rz. 70

Anders als im Zusammenhang mit den NV-Bescheinigungen (Rz. 67) nennt § 44a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Freistellungsaufträge keine Aufzeichnungspflichten, sondern schreibt dem zum Steuerabzug Verpflichteten nur die Aufbewahrung der Freistellungsaufträge vor. Schon allein wegen der detaillierten Angaben, deren Mitteilung das BZSt nach § 45d EStG von ihm verlangt, wird der zum Steuerabzug Verpflichtete jedoch über die ihm erteilten Freistellungsaufträge auch entsprechende Aufzeichnungen führen (§ 45d EStG Rz. 14ff.).

 

Rz. 70a

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, denen gegenüber Freistellungsaufträge erteilt werden, können bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG bei Zufluss nach dem 31.12.2009 die einbehaltene KapESt dem Gläubiger erstatten, ohne einen Sammelantrag beim BZSt zu stellen.[1] Die Erstattungsbeträge sind gem. § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG an das BZSt zu melden. Zur Erweiterung der Abstandnahme mit Wirkung für Kapitalerträge gem. § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG vgl. Rz. 14ff.

[1] § 44b Abs. 6 S. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge