Rz. 8
§ 48 EStG regelt den Steuerabzug. Bestimmte Leistungsempfänger von Bauleistungen müssen danach 15 % der Gegenleistung als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Leistenden zuständige FA abzuführen. Damit wird die Sicherung des Steueraufkommens durch den Steuerabzug an der Quelle ermöglicht. Dieser Sicherungsmechanismus bezieht sich auf ESt- bzw. KSt- sowie auf LSt-Ansprüche. Ferner wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerabzug nicht erfolgen muss. Soweit der Steuerabzug vorgenommen wird, kann der Betriebsausgabenabzug nicht mehr versagt werden und der Auftraggeber nicht mehr als Entleiher für die LSt der eingesetzten Arbeitnehmer haftbar gemacht werden.
Rz. 9
§ 48a EStG regelt das Verfahren. Danach hat der Leistungsempfänger den Steuerabzug bis zum 10. nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wurde für Rechnung des Leistenden anzumelden und abzuführen. Der Leistungsempfänger hat hierüber mit dem Leistenden abzurechnen. Der Unternehmer kann wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB geltend machen. Ferner wird geregelt, unter welchen Umständen der Leistungsempfänger für Pflichtversäumnisse in Haftung genommen werden kann. Der Leistungsempfänger haftet unabhängig des Verschuldens, wenn er den Steuerabzug unrichtig durchführt. Ein Leistungsempfänger, der vom Steuerabzug freigestellt ist, genießt hingegen bei Gutgläubigkeit Vertrauensschutz, falls die Freistellungsbescheinigung aufgehoben wird. Eine Haftung kommt dann nicht in Betracht. Damit wird das in der Praxis vielfach als unbefriedigend empfundene Risiko der Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO erheblich abgemildert.
Die Bauabzugsteuer i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG kann gegenüber dem Leistungsempfänger nicht mehr im Wege eines Nachforderungsbescheids i. S. d. § 167 Abs. 1 S. 1 AO geltend gemacht werden, wenn zuvor ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies gilt auch, wenn der Haftungsbescheid unter Berufung auf § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde.
Rz. 10
§ 48b EStG regelt die Freistellungsbescheinigung. Das für den Leistenden zuständige FA kann auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung ausstellen. Die Freistellungsbescheinigung berechtigt den Leistungsempfänger von dem Steuerabzug Abstand nehmen zu dürfen. Eine Freistellungsbescheinigung soll nicht erteilt werden, wenn der zu sichernde Steueranspruch gefährdet erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Leistende seinen Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Nachweispflichten nicht nachkommt. Bestehen keine zu sichernden Steueransprüche, soll die Freistellungsbescheinigung erteilt werden. Ferner wird geregelt, welche Angaben eine Freistellungsbescheinigung auszuweisen hat. Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, hat der Leistende dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
Rz. 11
§ 48c EStG regelt die Anrechnung. Soweit ein Steuerabzug vom Leistungsempfänger angemeldet und entrichtet wurde, wird dieser in einer gesetzlich bestimmten Reihenfolge auf zu entrichtende Steuern des Leistenden angerechnet. Unter bestimmten Umständen kann vom Leistenden die Erstattung des Steuerabzugs beantragt werden.
Rz. 12
§ 48d EStG regelt Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen. Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger auch in den Fällen vorzunehmen, in denen ein DBA regelt, dass die Einkünfte aus der Bauleistung nur im Ansässigkeitsstaat des Leistenden besteuert werden können.