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Soweit ein Steuerabzug vom Leistungsempfänger angemeldet und entrichtet wurde, wird dieser in einer gesetzlich bestimmten Reihenfolge auf zu entrichtende Steuern des Leistenden angerechnet.[1] Unter bestimmten Umständen kann der Leistende die Erstattung des Steuerabzugs beantragen.

[1] BZSt v. 1.6.2013, Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen.

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