Rz. 8
Die weit zurückreichende Entwicklung der Unterstützungskassen war stets von steuerlichen Regelungen über die Behandlung der Finanzierungsaufwendungen der Trägerunternehmen begleitet. In der Nachkriegszeit findet sich eine erste gesetzliche Regelung im Zuwendungsgesetz v. 26.3.1952. Sie wurde – weil zu weitgehend – 1974 durch den durch das BetrAVG eingeführten § 4d EStG abgelöst. Dabei wurde (für nicht rückgedeckte Unterstützungskassen mit lebenslang laufenden Leistungen) die Zuführungsmöglichkeit für Leistungsanwartschaften, die zuvor in Abhängigkeit von der Lohnsumme des Unternehmens möglich war, an das durchschnittliche Niveau der von der Kasse geleisteten Renten gebunden. Nachdem sich dieses tatsächliche Rentenniveau als insbesondere durch Herausnahme von Niedrigrenten (z. B. Umwandlung niedriger Hinterbliebenenrenten in Direktversicherungen) manipulierbar herausgestellt hatte, wurde mit dem Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992 u. a. die Bemessungsgrundlage auf das durch die Leistungsanwärter in der Zukunft erreichbare Rentenniveau umgestellt. Mit dem JStG 1996 v. 11.10.1995 wurde § 4d EStG ein weiteres Mal in wesentlichen Teilen verändert. So sind Zuführungen für Leistungsanwärter nicht rückgedeckter Kassen nunmehr nur noch in Ausnahmefällen (Rz. 77ff.) nach dem durchschnittlichen künftigen Rentenniveau aller Leistungsempfänger, sondern nur noch in Abhängigkeit von dem jeweils vom einzelnen Leistungsanwärter erreichbaren Rentenniveau zulässig (Prinzip der Individualisierung; Rz. 50).
Rz. 8a
Mit dem Altersvermögensgesetz v. 26.6.2001 wurde in § 4d EStG in Abs. 1 S. 1 Buchst. b und c das für Leistungsanwärter maßgebliche Mindestalter v. 30. auf das 28. Lebensjahr geändert und außerdem ein Abs. 3 angefügt. Die Herabsetzung des Mindestalters (für Neuzusagen ab 1.1.2001, § 52 Abs. 12a EStG a. F.) hängt mit der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen in § 1b Abs. 1 BetrAVG zusammen.§ 4d Abs. 3 EStG regelt den Abzug von Zuwendungen, die bei einer Übertragung von Versorgungsverpflichtungen einer Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds nach dem ebenfalls neu eingefügten § 4e EStG erforderlich werden (Rz. 151ff.).
Rz. 8b
Durch das AltEinkG v. 5.7.2004 wurde in § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d EStG, der sich mit der Abfindung und Übertragung von Versorgungsanwartschaften befasst, ein Verweis auf die in § 4 Abs. 5 BetrAVG enthaltene Regelung des Übertragungswerts einer Anwartschaft aufgenommen. Nach der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist eine Übertragung von Versorgungszusagen nicht nur in Form einer Übernahme durch den neuen Arbeitgeber, sondern auch im Weg einer Übertragung des Werts der vom Arbeitnehmer beim bisherigen Arbeitgeber erworbenen unverfallbaren Anwartschaft möglich. § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d EStG wurde dementsprechend ergänzt.
Rz. 8c
Mit G. v. 10.12.2007 wurde das Mindestalter für Neuzusagen nach dem 31.12.2008 (§ 52 Abs. 12a S. 2 EStG) auf das 27. Lebensjahr herabgesetzt.
Rz. 8d
Durch G. v. 19.12.2008 wurde mit Wirkung für nach dem 31.12.2007 endende Wirtschaftsjahre die in § 4d Abs. 1 S. 1 EStG enthaltene Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahrs ersetzt und entsprechend der Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung nunmehr mit Bezugnahme auf das Erreichen der Regelaltersgrenze der allgemeinen Rentenversicherung flexibilisiert. Anlass war das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007, nach dem ab 2012 die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahrgang stufenweise v. 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben wird.
Rz. 8e
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie wurde für Zusagen nach dem 31.12.2017 das Mindestalter in § 4d EStG auf das 23. Lebensjahr herabgesetzt.