Rz. 53d

Wird das in einem Wirtschaftsjahr vorhandene verrechenbare EBITDA nicht ausgenutzt, ist es nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen. "Verrechenbares EBIDTA" ist nach § 4h Abs. 1 S. 2 EStG 30 % des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs zuzüglich des verrechenbaren EBITDA der vorangegangenen 4 Wirtschaftsjahre. Das vorzutragende verrechenbare EBIDTA besteht daher aus zwei Komponenten, nämlich aus 30 % des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs und aus dem nicht ausgenutzten verrechenbaren EBIDTA der vorangegangenen 4 Wirtschaftsjahre.

Das EBITDA des fünften der vorangegangenen Wirtschaftsjahre verfällt. Der EBITDA-Vortrag soll innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren eine "Glättung" des Zinsabzugs ermöglichen. Die Regelung kann ihren Zweck aber dann nicht erfüllen, wenn ein EBITDA-Vortrag besteht und das EBITDA eines Wirtschaftsjahrs wegen eines Verlustes negativ ist. In diesem Fall wird der Zinsaufwand mit dem vorgetragenen EBITDA verrechnet; das hat aber nur zur Folge, dass sich der vorzutragende Verlust erhöht. Der EBITDA-Vortrag wird also verbraucht, obwohl es nicht zu einer Steuerentlastung kommt, sondern nur zu einer Verlagerung des Zinsaufwands vom Zinsvortrag in den Verlustvortrag.[1] Diese Folge ist nach dem Gesetzeswortlaut unvermeidbar. Vorgetragen werden kann nur das nicht ausgenutzte verrechenbare EBITDA. Nicht ausgenutzt ist das verrechenbare EBITDA eines Wirtschaftsjahrs insoweit, als es den Zinssaldo eines Wirtschaftsjahrs (Zinsaufwendungen minus Zinserträge) übersteigt. Der Zinssaldo eines Wirtschaftsjahrs wird also in einem ersten Schritt mit dem verrechenbaren EBITDA des gleichen Wirtschaftsjahrs verrechnet. Vorgetragen wird weiter das nicht ausgenutzte verrechenbare EBITDA der Vorjahre. Nicht ausgenutzt ist dieses verrechenbare EBITDA, soweit es weder in den Vorjahren noch im laufenden Wirtschaftsjahr mit dem Zinssaldo verrechnet werden konnte. Der EBITDA-Vortrag errechnet sich daher aus der Summe des noch nicht ausgenutzten verrechenbaren EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs und des nicht ausgenutzten verrechenbaren EBITDA der Vorjahre, soweit die Vortragsfrist von 5 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Dieser Vortrag wird gesondert festgestellt.

 

Rz. 53e

Für den EBITDA-Vortrag hat jedoch noch eine Korrektur hinsichtlich des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs zu erfolgen. Nach § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG darf ein nicht genutztes verrechenbares EBITDA eines laufenden Wirtschaftsjahrs nicht vorgetragen werden, wenn ein uneingeschränkter Zinsabzug möglich war, weil die Ausnahmetatbestände des § 4h Abs. 2 EStG eingreifen. In diesem Fall wird der Zinsabzug ermöglicht, ohne dass ein verrechenbares EBITDA genutzt wird. Im Gegenzug soll dieses EBITDA dann verfallen, also nicht vorgetragen werden können. Rechtsgrund für die Regelung ist, dass eine doppelte Begünstigung durch die Ausnahmeregelungen des Abs. 2 und den EBITDA-Vortrag verhindert werden soll. Diese Regelung erfasst diejenigen Fälle, in denen ein uneingeschränkter Zinsabzug möglich ist, weil der Zinssaldo gem. § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG weniger als 3 Mio. EUR beträgt, weil der Betrieb nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört oder weil der Escape-Nachweis nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG geführt werden konnte. Der Verfall des verrechenbaren EBITDA des laufenden Jahrs tritt aber nur ein, wenn der Zinsabzug gerade auf den genannten Vorschriften beruht. Er greift nicht ein, wenn die Zinsen abzugsfähig sind, weil sie die Zinseinnahmen nicht übersteigen, oder wenn in einem Jahr überhaupt keine Zinsen angefallen sind. In diesen Fällen ist das verrechenbare EBITDA in voller Höhe vortragsfähig.[2]

§ 4h Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, dessen Anwendung das Entstehen eines EBITDA-Vortrags ausschließen würde, setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen. Sind die Zinsaufwendungen abzugsfähig, weil sie geringer sind als die Zinserträge, oder sind überhaupt keine Zinsaufwendungen angefallen, ist die Regelung des Abs. 2 nicht angewendet worden, kann also das Entstehen eines EBITDA-Vortrags nicht ausschließen. Weder der Fall, dass die Zinserträge die Zinsaufwendungen übersteigen, noch der Fall, dass überhaupt keine Zinsaufwendungen angefallen sind, wird in § 4h Abs. 2 EStG angesprochen.

Ein EBITDA-Vortrag entfällt nach der insoweit eindeutigen Regelung des § 4h Abs. 1 S. 3 EStG lediglich dann, wenn ein Zinsabzug wegen der Anwendung der Ausnahmeregelungen des Abs. 2 erfolgt, nicht aber, wenn er aus anderen Gründen vorgenommen wird oder überhaupt nicht infrage steht, weil keine Zinsaufwendungen angefallen sind. Es kommt also nicht darauf an, ob der Tatbestand einer der Ausnahmevorschriften des § 4h Abs. 2 EStG abstrakt erfüllt ist, sondern darauf, ob der Zinsabzug im konkreten Fall durch einen dieser Tatbestände ermöglicht worden ist. Auch der Zweck des Gesetzes erfordert einen EBITDA-Vortragsausschluss nicht, weil es nicht zu ei...

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