Rz. 24
Voraussetzung für das Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot des § 4i S. 1 EStG ist, dass die nämlichen Aufwendungen die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat gemindert haben. Ausweislich des Wortlauts ist damit nicht erforderlich, dass die Aufwendungen zu einer Minderung der effektiven Steuerbelastung im Ausland geführt haben. Ausreichend ist vielmehr, dass die ausl. ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert wurde. Davon wird auch dann auszugehen sein, wenn im Ausland Verluste anfallen. Zwar hat eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Verlustfall keine steuermindernde Wirkung im Ausland, die Besteuerungsgrundlage wird aber gleichwohl gemindert, sodass das Abzugsverbot des § 4i S. 1 EStG auch in diesem Fall eingreift. Andererseits kommt es zu keiner Minderung der Steuerbemessungsgrundlage, wenn die Aufwendungen im Ausland einer ausl. Zinsschrankenregelung unterfallen. Zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Ausland kommt es ebenfalls nicht, wenn der ausl. Staat die Aufwendungen dem nicht steuerbaren Bereich zuordnet oder diese aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung vom Abzug ausschließt.
Rz. 25
Aus welchen Gründen es im anderen Staat zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage kommt, ist unerheblich. Denkbar sind sowohl rechtliche Gründe (z. B. unterschiedliche Auslegungen eines DBA) als auch tatsächliche Gründe (fehlerhafte Rechtsanwendung). Es wird allerdings zu verlangen sein, dass die Bemessungsgrundlage im Ausland tatsächlich konkret gemindert wurde; ein bloß abstraktes "Mindernkönnen" sollte nicht ausreichen. Soweit im Ausland eine Steuerveranlagung noch nicht erfolgt ist, scheidet eine Anwendung von § 4i S. EStG mithin aus. Falls jedoch später eine ausl. Veranlagung erfolgt, bei der die fraglichen Aufwendungen berücksichtigt werden, müsste eine Korrektur der inländischen Veranlagung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen und der Sonderbetriebsausgabenabzug im Inland versagt werden.
Rz. 26
Unerheblich ist, bei welcher Person und in welchem Vz die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Ausland eintritt. Das Abzugsverbot nach § 4i S. 1 EStG greift mithin auch dann, wenn die Aufwendungen im Ausland in einem vorherigen oder späteren Vz zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage führen.
Gleiches gilt, wenn die Aufwendungen im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft nach ausl. Recht im Ausland die Steuerbemessungsgrundlage des Organträgers mindern.
Rz. 27
§ 4i S. 1 EStG enthält keine Regelung für den Fall, dass im Ausland eine mit § 4i EStG vergleichbare Vorschrift besteht. In diesem Fall käme es in dem Staat zum Betriebsausgabenabzug, der zuerst die Veranlagung durchführt. Der jeweils andere Staat würde sodann – auf Grundlage von § 4i EStG bzw. der vergleichbaren ausländischen Regelung – den (Sonder-)Betriebsausgabenabzug verwehren. Es erscheint fraglich, ob dies eine befriedigende Lösung darstellt.