Rz. 198

§ 4k Abs. 6 EStG definiert den persönlichen Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkungen der § 4k Abs. 1 bis 5 EStG und schränkt diesen auf Konstellationen zwischen nahestehenden Personen, Stammhaus und seiner Betriebsstätte oder auf strukturierte Gestaltungen ein.

 

Rz. 199

§ 4k Abs. 6 EStG setzt Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c ATAD in nationales Recht um.

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