Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 9
§ 5 EStG war, allerdings nur mit einem einzigen Absatz, bereits im EStG 1949 v. 10.8.1949 enthalten. Dabei entsprach S. 1 dem jetzigen Abs. 1 S. 1, S. 2 dagegen dem jetzigen Abs. 6.
Durch Gesetz v. 16.12.1954 wurde die Vorschrift ab Vz 1955 dahin geändert, dass in S. 1 die Bilanzierung auf Buchführungspflichtige beschränkt wurde, und in S. 2 die Verweisung auf Abschreibungen aufgenommen wurde.
Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 16.5.1969 ab Vz 1968 neu gefasst und erweitert. Dabei wurde der bisherige S. 1 in unveränderter Fassung Abs. 1, der bisherige S. 2 ebenfalls unverändert Abs. 4, in Abs. 2 wurde das Aktivierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (mit der bis heute geltenden Formulierung) aufgenommen, in Abs. 3 wurde die Regelung über Rechnungsabgrenzungsposten eingeführt, wobei die Formulierung wörtlich dem heutigen Abs. 5 S. 1 entsprach.
Durch Gesetz v. 15.8.1969 wurde in Abs. 4 eine Verweisung geändert. Das Gesetz v. 5.8.1974 brachte nur eine geringfügige Änderung in Abs. 4, indem dort die Gesetzeszitate gestrichen wurden.
Durch Gesetz v. 30.12.1976 wurde ab 1977 die Rechnungsabgrenzung für Zölle und Verbrauchsteuern in Abs. 3 eingefügt, die dem heutigen Abs. 5 S. 2 Nr. 1 entsprach.
Durch Gesetz v. 20.8.1980 wurde Abs. 3 S. 2 mit Wirkung für alle offenen Veranlagungen um die Rechnungsabgrenzung der USt auf Anzahlungen ergänzt. Abs. 3 erhielt damit die Fassung, die heute noch als Abs. 5 gilt.
Durch Gesetz v. 20.12.1982 wurde die Vorschrift ab 1982 um einen neuen Abs. 3 ergänzt, der die Bildung von Rückstellungen für Schutzrechtsverletzungen einschränkte. Diese Vorschrift ist seither unverändert geblieben. Außerdem wurden die bisherigen Abs. 3 und 4 zu Abs. 4 und 5.
Durch Gesetz v. 25.7.1988 wurde ein neuer Abs. 4 eingefügt, der die Bildung von Jubiläumsrückstellungen einschränkte. Sie durften erst ab 1993 gebildet werden. Außerdem wurden die bisherigen Abs. 4 und 5 zu Abs. 5 und 6.
Durch Gesetz v. 22.12.1989 wurde in Abs. 1 der S. 2 mit der Regelung der "umgekehrten Maßgeblichkeit" ab 1990 eingeführt.
Durch Gesetz v. 29.10.1997 wurde durch Einführung des Abs. 4a die Bildung von Drohverlustrückstellungen ab 1997 ausgeschlossen.
Durch Gesetz v. 24.3.1999 wurde die bisher in § 52 Abs. 6 EStG enthaltene Regelung, dass Jubiläumsrückstellungen nur für nach dem 31.12.1992 erworbene Anwartschaften gebildet werden dürfen, in § 5 Abs. 4 EStG übernommen. Gleichzeitig wurde ein neuer Abs. 4b mit Wirkung ab 1999 eingeführt, wonach Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, nicht gebildet werden dürfen.
Durch Gesetz v. 22.12.1999 wurde ein neuer Abs. 2a eingeführt, wonach Verpflichtungen, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind, ab 1999 nicht durch eine Verbindlichkeit oder Rückstellung berücksichtigt werden dürfen.
Durch Gesetz v. 20.12.2001 wurde das Rückstellungsverbot für Anschaffungs- und Herstellungskosten in Abs. 4b S. 1 ab 2001 neu gefasst. Durch Gesetz v. 28.4.2006 wurde Abs. 1a eingefügt und in Abs. 4a das Rückstellungsverbot für Ergebnisse nach Abs. 1a eingeschränkt. Die Änderungen gelten ab Vz 2006. Durch Gesetz v. 13.12.2006, BStBl I 2007, 28 wurde die Überschrift geändert.
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009 wurde Abs. 1 neu gefasst und dabei der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit aufgegeben. In Abs. 1a wurde ein S. 1 neu eingefügt und damit die Verrechnung von Aktiv- und Passivposten grundsätzlich untersagt. Außerdem ergeben sich aus der Änderung handelsrechtlicher Vorschriften durch das BilMoG Folgeänderungen, z. B. bei Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen.
§ 5 Abs. 7 EStG wurde angefügt durch G. v. 18.12.2013; zur Anwendung s. § 52 Abs. 9 EStG.