Rz. 215

Der Begriff des Umlaufvermögens ist gesetzlich nicht bestimmt. Er lässt sich vom Anlagevermögen negativ abgrenzen als die Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Die betriebswirtschaftliche Aussage, nach der zum Umlaufvermögen die zum Verbrauch, zur Weiterveräußerung und zum kurzfristigen Dienen bestimmten Gegenstände gehören, stimmt damit im Wesentlichen überein.[1]

[1] BFH v. 5.6.2008, IV R 67/05, BStBl II 2008, 960, BFH/NV 2008, 1728; zur Abgrenzung im Einzelnen Rz. 167.

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