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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 5.3.4.3 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 230

Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind jeweils gesondert auszuweisen. Zu den Begriffen vgl. Rz. 202.

Die besondere Ausweispflicht trifft sowohl die Obergesellschaft, die die Beteiligung hält, als auch die Untergesellschaft, an der die Beteiligung besteht, Letzteres jedenfalls dann, wenn diese Kenntnis von dem Beteiligungsverhältnis hat.

 

Rz. 231

Wegen der besonderen Gewichtung, die das Gliederungsschema der Offenlegung von Konzern- und Beteiligungsverhältnissen beilegt, haben die genannten Gliederungspunkte Vorrang vor dem Gliederungspunkt "Forderung aus Lieferung und Leistungen". Es sind somit auch die Forderungen aus dem Lieferungs- oder Leistungsverkehr mit Beteiligungsunternehmen hier zu erfassen.

 

Rz. 232

Dividendenansprüche können zu den Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder zu den Forderungen gegen Unternehmen gehören, zu denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Sie entstehen grundsätzlich erst mit dem Ausschüttungsbeschluss der zuständigen Organe und damit, abgesehen von der Vorabausschüttung bei der GmbH, nach Ablauf des Geschäftsjahrs der ausschüttenden Gesellschaft. Erst mit diesem Zeitpunkt können und müssen die Dividendenansprüche daher von dem Anteilsinhaber mit gewinnrealisierender Wirkung aktiviert werden. Der Zeitpunkt des Zuflusses ist nicht entscheidend.[1]

Bei der Ausschüttung einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter geht die Rspr. jedoch noch einen Schritt weiter, indem sie nicht nur die Gewinnrealisierung durch Aktivierung, sondern sogar den Zufluss nach § 11 EStG im Zeitpunkt der Fassung des Ausschüttungsbeschlusses abstellt und damit den späteren Zuflusstag ignoriert, und zwar selbst dann, wenn der Ausschüttungsbeschluss e...

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