Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 466
Verbindlichkeiten können auf Vertrag, Gesetz oder faktischen Gegebenheiten beruhen. Für ihre bilanzielle Behandlung und Erfassung kommt es nicht auf die Art des Verpflichtungsgrunds an, sondern auf das Maß ihrer Erzwingbarkeit. Ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit rechtlich erzwingbar, so ist sie grundsätzlich mit ihrer Entstehung bzw. wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren. Bei rechtlich erzwingbaren Forderungen ist für den Regelfall davon auszugehen, dass sie geltend gemacht werden. Die rechtlich erzwingbaren Verbindlichkeiten können als Verbindlichkeiten i. e. S. bezeichnet werden.
Dies gilt uneingeschränkt für die auf vertraglicher Grundlage beruhenden Verbindlichkeiten, gleich ob sie auf einseitigen Verträgen (z. B. Schenkung oder Auslobung), zweiseitigen Verträgen, insbesondere Leistungsaustauschverträgen, oder gesellschaftsrechtlichen Vertragsgrundlagen beruhen. Die Vermutung, dass diese Verbindlichkeiten erfüllt werden müssen, kann im Einzelfall widerlegt werden, z. B. wenn die Forderung einredebehaftet ist (Rz. 468) oder es aus sonstigen Gründen an einer wirtschaftlichen Belastung fehlt (Rz. 478ff.).
Im Gegensatz zu den vertraglichen Verbindlichkeiten ist bei Verbindlichkeiten, die auf Gesetz beruhen (z. B. bei unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung oder bei öffentlich-rechtlichen Pflichten wie Steuern und Gebühren), nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Berechtigte seinen Anspruch auch geltend machen wird. Das Geltendmachen setzt voraus, dass dem Gläubiger die Entstehung der Verbindlichkeit bekannt ist. Im Gegensatz zu vertraglichen Verpflichtungen kann eine auf Gesetz beruhende Verbindlichkeit erst bilanziert werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie "entdeckt" ist (vgl. Rz. 480).
Rz. 467
Auch eine rechtlich nicht erzwingbare Verpflichtung kann zu einem Bilanzausweis als "Verbindlichkeit" führen (faktische Verbindlichkeit). Eine wirtschaftliche Belastung kann auch durch andere als rechtliche Tatbestände verursacht werden und eine Vermögensverschiebung zulasten eines Verpflichteten nach sich ziehen. Um die Vermögensverschiebung in diesen Fällen bereits mit ihrer tatsächlichen Verursachung, also vor der Erfüllung der Leistungsverpflichtung, als Verbindlichkeit vermögensmindernd in der Bilanz erfassen zu können, genügt allerdings nicht der einseitige Wille des Stpfl., die Leistung zu erbringen (Rz. 461). Vielmehr muss aus objektiven Umständen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Leistungswillige die Leistung tatsächlich erbringen wird (Rz. 384). Dies ist der Fall, wenn etwa eine Kulanzleistung "unter Ausschluss einer Rechtspflicht" anerkannt wird oder aus dem Verhalten in der Vergangenheit – z. B. langjährige Gewährung von Kunden-Boni – geschlossen werden kann, dass die Leistungen auch in Zukunft erbracht werden (Schmidt, in Gnam/Federmann, HdB, Stichwort Nr. 135a "Verbindlichkeit" Rz. 6).
Rz. 468
Einreden, die dem Verpflichteten nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht geben (dilatorische Einreden), hindern die Passivierung nicht; auch die noch nicht fällige Verbindlichkeit ist in der Bilanz zu erfassen (Rz. 479). Steht dem Verpflichteten eine Einrede zu, die ihm ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht gibt (peremptorische Einrede) – z. B. die Einrede der Verjährung –, so fehlt es im Regelfall an der wirtschaftlichen Belastung. Deshalb ist die Verbindlichkeit nur noch auszuweisen – ggf. also erfolgswirksam auszubuchen –, wenn objektiv erkennbar ist, dass der Verpflichtete das ihm zustehende Leistungsverweigerungsrecht nicht geltend machen kann oder nicht geltend machen will, wenn also trotz der Einredemöglichkeit die
Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme besteht (vgl. näher Rz. 482f.). Ist die Einrede erhoben, aber vom Gläubiger bestritten, so ist nach dem Vorsichtsprinzip die Verbindlichkeit weiterhin auszuweisen, bis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr verfolgt.
Nichtige oder unwirksame Verbindlichkeiten sind nicht zu bilanzieren, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Ausweis einer faktischen Verbindlichkeit erfüllt sind.