Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 46
Der nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG an den Vergütungsgläubiger zu erstattende Betrag ist nicht zu verzinsen (Rz. 41). Hiervon macht § 50d Abs. 1a EStG für die Erstattung von Abzugssteuern auf Zins- und Lizenzgebühren nach § 50g EStG eine Ausnahme. Die Verzinsung wurde eingeführt, da Art. 1 Abs. 16 der Zins- und Lizenzrichtlinie (§ 50g EStG Rz. 6) eine Verzinsung vorsieht. Die Verzinsung war daher zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Richtlinie erforderlich. Dagegen enthalten die Mutter-Tochter-Richtlinie für Erstattungen gem. § 43b EStG sowie die DBA keine Verzinsungspflicht; Abs. 1a ist auf diese Fälle daher nicht anwendbar.
Rz. 47
Der Zinslauf beginnt nach § 50d Abs. 1a S. 2 EStG, wie es Art. 1 Abs. 16 der Zins- und Lizenzrichtlinie vorschreibt, 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Jedoch beginnt die Zinspflicht frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer. Erforderliche Nachweise können Lizenz- oder Darlehensverträge, Ansässigkeitsbescheinigungen, Handelsregisterauszüge, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, Rechnungen u. Ä. sein. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch solche, die dem BZSt die Nachprüfung der Erstattungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG oder § 50g Abs. 4 EStG ermöglichen. Da das BZSt den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und damit der erforderlichen Unterlagen nach eigenem Ermessen bestimmt, hängt der Beginn des Zinslaufs von der Einschätzung des BZSt ab. Der Zinslauf endet mit dem Tag, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird; das ist der Tag des Zugangs bei dem Vergütungsgläubiger nach § 122 AO. Die Höhe und die Berechnung der Zinsen richtet sich nach § 238 AO; der Zinssatz beträgt daher 0,5 % pro Monat.
Rz. 47a
Wird der Freistellungsbescheid geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist auch die Zinsberechnung gem. § 233a Abs. 5 AO zu ändern. Die Zinsfestsetzung erfolgt entsprechend § 239 AO durch Bescheid, auf den die Vorschriften über die Steuerfestsetzung entsprechend Anwendung finden. Die Festsetzungsfrist beträgt 1 Jahr.
Rz. 48
Keine Verzinsung des einbehaltenen und abgeführten Betrags nach § 50d Abs. 1a EStG erfolgt nach S. 8 dieser Vorschrift, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 2 S. 2 EStG). In diesem Fall sind die Vergütungen regelmäßig in eine Veranlagung einzubeziehen, die abgezogene Steuer ist in diesem Verfahren anzurechnen. Die Verzinsung eines verbleibenden Erstattungsbetrags richtet sich dann unmittelbar nach § 233a AO, sodass es einer Sonderregelung nicht bedarf.