Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 164
Für Fälle von geringer steuerlicher Bedeutung sieht § 50d Abs. 5 EStG das Kontrollmeldeverfahren vor. Dieses vereinfachte Verfahren ist aber beschränkt auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und gilt daher nicht für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG.
Rz. 164a
Beim Kontrollmeldeverfahren ermächtigt das BZSt den Schuldner der Vergütungen allgemein, den Steuerabzug zu unterlassen oder ihn nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen, wenn dies in einem DBA vorgesehen ist. Das Kontrollmeldeverfahren ist ein Unterfall des Freistellungsverfahrens nach § 50d Abs. 2 EStG, wobei im Gegensatz zum Freistellungsverfahren im Kontrollmeldeverfahren weder eine Freistellungs- noch eine Ansässigkeitsbescheinigung des Gläubigers erforderlich ist. Die Finanzbehörde kann die Erträge jedoch dem anderen Staat melden. Zu diesem Zweck gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers nach § 50d Abs. 5 S. 5 EStG als erteilt.
Rz. 165
Die Entscheidung des BZSt über die Zulassung des Kontrollmeldeverfahrens erfolgt auf Antrag des Vergütungsschuldners durch Verwaltungsakt. Sie ist eine Ermessensentscheidung und kann unter Auflagen erteilt werden. Ermessensrichtlinien für das Kontrollmeldeverfahren enthalten das BMF v. 18.12.2002 für den Steuerabzug nach § 50a EStG und das BMF v. 20.5.2009 für den KapESt-Abzug (Rz. 169).
Rz. 166
Das Kontrollmeldeverfahren ist nur in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung zulässig. Von geringer steuerlicher Bedeutung ist nach den Ermessensrichtlinien ein Fall dann, wenn beim Steuerabzug nach § 50a EStG für den einzelnen Gläubiger die jeweilige Einzelzahlung den Bruttobetrag von 5.500 EUR und die während eines Kalenderjahrs geleisteten gesamten Zahlungen den Bruttobetrag von 40.000 EUR nicht übersteigen. Diese Beträge sind Bruttobeträge. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt nur eine Jahresgrenze von 40.000 EUR. Der Ermächtigungsbescheid ist nach § 50d Abs. 5 S. 6 EStG aufzubewahren.
Rz. 167
An Auflagen sehen die Ermessensrichtlinien beim Kontrollmeldeverfahren für die KapESt und für die Fälle des § 50a EStG vor:
- Der Vergütungsschuldner muss den Namen, den Wohnort, Sitz oder Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, die Art der Vergütung, den Bruttobetrag, den Zeitpunkt der Zahlung und den einbehaltenen Steuerbetrag mitteilen (§ 50d Abs. 5 S. 4 EStG).
- Dem BZSt ist jährlich eine "Jahreskontrollmeldung" für jeden Zahlungsempfänger einzureichen, in der alle Zahlungen angegeben werden, die im Kontrollmeldeverfahren abgewickelt werden.
- Die im Kontrollmeldeverfahren gezahlten Beträge sind gesondert oder leicht nachprüfbar aufzuzeichnen.
- Dem Gläubiger ist die Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens mitzuteilen.
Im Übrigen bleiben andere Anmeldepflichten unberührt (§ 50d Abs. 5 S. 8 EStG).
Rz. 168
Wird das Kontrollmeldeverfahren zu Unrecht angewandt, haftet der die Vergütungen Leistende nach § 50a Abs. 5 EStG bzw. § 44 Abs. 5 EStG. Daneben kann die Finanzbehörde die Steuer auch von dem Vergütungsgläubiger nacherheben.
Rz. 169
Nach § 50d Abs. 6 EStG kann das Kontrollmeldeverfahren auch bei bestimmten Kapitalerträgen angewandt werden, die nicht nach § 43b EStG steuerbefreit sind. Die Vorschrift ist durch G. v. 13.12.2006 ab Vz 2007 auf Kapitalerträge aus Versicherungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG ausgedehnt worden. Erfasst werden Kapitalerträge aus Anteilen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und aus Versicherungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Voraussetzung ist, dass sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags die Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz (d. h. also die Anwendbarkeit des DBA) ohne nähere Ermittlungen feststellen lässt, also unzweideutig feststeht. In Betracht kommt, neben den Erträgen aus Versicherungen, die Zahlung von Dividenden bei Namensaktien. Bei Inhaberaktien steht die Berechtigung regelmäßig nicht ohne Weiteres fest. Die Vorschrift soll aufwendige Erstattungsverfahren sowie Wettbewerbsnachteile der Anbieter deutscher Versicherungen an ausl. Versicherungsnehmer vermeiden.