1 Allgemeines

1.1 Systematische Stellung

 

Rz. 1

§ 50e EStG steht in dem IX. Abschnitt, der in unsystematischer Weise Vorschriften verschiedenen Inhalts zusammenfasst. Dabei enthalten §§ 50e, 50f EStG Bußgeldvorschriften, die als materielle Vorschriften die Bußgeldtatbestände der §§ 377ff. AO ergänzen bzw. die Verfolgung von Steuerstraftaten nach §§ 369ff. AO ausschließen. Es ist ein systematischer Mangel der Steuergesetze, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften nicht in einem einzigen Gesetz zusammengefasst sind.

 

Rz. 2

§ 50e EStG enthält zwei Regelungen, die keinerlei Verbindung zueinander haben. Abs. 1 enthält die Regelung über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Abzug der KapESt. Abs. 2 regelt demgegenüber, dass in bestimmten Fällen Straftaten im Zusammenhang mit dem LSt-Abzug bei geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt nicht verfolgt werden.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

§ 50e EStG wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) v. 9.11.1992[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift enthielt in 2 Absätzen Regelungen zur Verletzung der Mitteilungspflichten bei der KapESt, die jetzt in Abs. 1 zusammengefasst sind. Die Regelung entspricht derjenigen bei Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 33 ErbStG[2].

 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 19.12.2000[3] wurde das Bußgeld von DM in EUR umgerechnet.

 

Rz. 5

Durch Gesetz v. 23.7.2004[4] wurden die bisherigen Abs. 1 und 2 in Abs. 1 zusammengefasst und dabei das Bußgeld auf 5.000 EUR abgerundet. In Abs. 2 wurde die Regelung über die Nichtverfolgung von Steuerstraftaten im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten eingeführt.

 

Rz. 6

Durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz v. 9.12.2004[5] wurde in die Bußgeldvorschrift des § 50e Abs. 1 die Verletzung von Mitteilungspflichten über grenzüberschreitende Zinszahlungen nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) v. 26.1.2004[6] einbezogen. Vgl. Rz. 5.

 

Rz. 7

Durch Gesetz v. 19.12.2008[7] wurde der Bußgeldtatbestand auf die Verpflichtung nach § 45d Abs. 3 S. 1 EStG ausgedehnt.

[1] BStBl I 1992, 682.
[2] BT-Drs. 12/2501, 22.
[3] BStBl I 2001, 3.
[4] BStBl I 2004, 906.
[5] BStBl I 2004, 1158.
[6] BStBl I 2004, 29.
[7] BStBl I 2009, 74.

2 Verletzung der Mitteilungspflicht als Steuerordnungswidrigkeit (Abs. 1)

 

Rz. 8

Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden. Es gelten die Vorschriften des ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 377 AO). Auf die Ordnungswidrigkeit nach § 50e Abs. 1 EStG ist die Definition des § 377 AO anwendbar[1]. Trifft die bußgeldbewehrte Verpflichtung eine Gesellschaft oder juristische Person, wird die Handlung des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet; vgl. § 9 Abs. 1 OWiG. Zu einem Überblick über das Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten vgl.Webel, in Schwarz, AO, Erl. zu Vor §§ 409–412.

 

Rz. 9

Nach § 45d Abs. 1 S. 1 haben die nach § 44 Abs. 1 EStG bzw. nach § 7 InvStG zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten wie auch die Antragsteller von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2, denen Freistellungsaufträge i. S. d. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erteilt wurden, einmal jährlich dem BZSt detaillierte Angaben zu den ihnen erteilten Freistellungsaufträgen mitzuteilen. Wegen Einzelheiten vgl. die Erl. zu § 45d EStG Rz. 14ff.

Wegen der Bedeutung, die die an das BZSt einzusendenden Mitteilungen für die Überprüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags sowie die steuerliche Erfassung von Kapitalerträgen haben, will die Bußgeldvorschrift des § 50e EStG sicherstellen, dass die Mitteilungspflichtigen ihrer Obliegenheit auch ordnungsgemäß und fristgerecht Folge leisten.

 

Rz. 10

Nach § 45d Abs. 3 EStG muss der inländische Versicherungsvermittler dem BZSt das Zustandekommen eines Vertrags über eine Kapital- oder Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zwischen einem im Inland ansässigen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ­mitteilen. Einzelheiten zu dieser Mitteilungspflicht vgl. § 45d EStG Rz. 40ff. Die Mitteilungspflicht dient zur Sicherung der Besteuerung in den Fällen, in denen das Versicherungsunternehmen bei Auszahlung der Versicherungssumme nicht zum Steuerabzug verpflichtet ist. Auch diese Verpflichtung ist nach § 50e Abs. 1 EStG bußgeldbewehrt.

 

Rz. 11

Aufgrund des § 45e, der durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) v. 15.12.2003[2] in das EStG eingefügt wurde, und der darin enthaltenen Ermächtigung wurde die EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG v. 3.6.2003[3] durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) v. 26.1.2004[4] in nationales Recht umgesetzt. Ziel der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG (ZinsRL) ist es sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen, die von Zahlstellen in dem einen Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerlich ansässige natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer geleistet werden, in deren Ansässigkeitsstaat auch der effektiven Besteuerung unterliegen. Dieses Ziel soll durch den automatischen Austausch von Auskünften zwischen den Mitgl...

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